Wann muss eine Entlassverordnung als solche erkannt werden?

Im Oktober 2017 wurde für die reibungslose Anschlussbehandlung beim Übergang von der klinischen in die ambulante Weiterbehandlung das sogenannte Entlassmanagement eingeführt. Dieses hat in der praktischen Umsetzung zu zahlreichen neuen Vorschriften geführt, die dem grundsätzlichen Ziel (reibungslose Anschlussbehandlung) leider häufig im Wege stehen.

Um einen reibungslosen medikamentösen Versorgungsübergang von der klinischen in die hausärztliche medikamentöse Betreuung zu ermöglichen, wurden auch zwei neue Versorgungsverträge mit den Apotheken geschlossen. Auch diese erwiesen sich nicht als sehr hilfreich, da sie leider nicht in allen Bereichen deckungsgleiche Vereinbarungen aufwiesen.

Leider wurde dem Spitzenverband der Apotheker in § 39 Abs. 1a SGB V kein Mitspracherecht, sondern nur eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt:

39 Abs. 1a SGB V

„Vor Abschluss des Rahmenvertrages ist der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker […] Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. […]“

Wir hatten ja in unserem Retax-Newsletter schon mehrmals über die Probleme aus Sicht der Apotheken berichtet, die durch mehrfache Rückfragen aufgrund der komplexen Ausnahmeregelungen der beabsichtigten reibungslosen Anschlussversorgung diametral entgegenstanden.

Wie muss ein Entlassrezept aussehen?

Eine Entlassverordnung muss sich also aufgrund der zahlreichen abweichenden Vorschriften deutlich erkennbar von einer „normalen“ Verordnung unterscheiden. Daher ist auf diesen Muster-16-Vordrucken der diagonale Schriftbalken „Entlassverordnung“ aufgebracht.

Nachfolgend eine zum Abgabezeitpunkt (Mai 2018) korrekt ausgestellte Entlassverordnung aus meinem Rezeptfundus:

Kennzeichnend für eine Entlassverordnung ist der im Statusfeld von links unten nach rechts oben verlaufende Balken (grün umrahmt).

Weitere Merkmale, die eine korrekte ärztliche Verordnung im Entlassmanagement erfüllen muss:

  • Muster-16-Rezept trägt die Sonderkennzeichnung „Entlassmanagement“.
  • Kennzeichen „4“ ist an der letzten Stelle des Statusfelds aufgetragen.
  • Betriebsstättennummer (BSNR) beginnt mit der Zahl „75“.
  • BSNR in der Codierzeile des Rezepts und BSNR im Personalienfeld stimmen überein.
  • Arztnummer bzw. Pseudoarztnummer („4444444“ plus zweistelliger Fachgruppencode) ist eingetragen.
  • Rezept wurde von einem Facharzt oder seinem Vertreter ausgestellt.

Sonderregelung bei Ersatzkassen: Keine Prüfpflicht, ob der Arzt zur Entlassverordnung berechtigt ist.

Was aber, wenn eine Apotheke eine Verordnung retaxiert bekommt, die lediglich eines der genannten sechs Kennzeichen – die wenig auffällige BSNR beginnend mit der „75“ – aufweist?

Lassen Sie doch mal diese Verordnung von Ihren Mitarbeitern prüfen: Hätten Sie diese als Verordnung des Entlassmanagements erkannt bzw. akzeptiert?

Abgesehen von der späten Zusendung dieser Retaxation ist dies offenbar keine Frage für die Rezeptprüfung der AOK Rheinland/Hamburg, denn diese hat die Erstattung dieser Verordnung komplett verweigert:

Und als Begründung führte die AOK-Prüfstelle an, dass es sich um eine Verordnung des Entlassmanagements handele und daher die maximal dreitägige Belieferungsfrist überschritten sei:

Es ist nur eine von sechs für eine Entlassverordnung erforderlichen Vorgaben vorhanden, aber dennoch soll die Apotheke diese Verordnung als Entlassverordnung erkennen und entsprechend beliefern?!

Würden wir ein Strafmandat für das Überfahren einer roten Ampel akzeptieren, wenn an der fraglichen Stelle weder eine Ampel noch ein anderes Lichtsignal installiert, sondern nur ein leerer Mast einbetoniert ist? Wohl kaum, liebe Kolleginnen und Kollegen!

Daher ist zu fordern, dass diese Retaxation zurückgenommen wird, zumal diese Abgabe auch rabattiert war und dadurch keinerlei wirtschaftlicher Schaden entstanden ist.

Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Forum

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