Sozialamt lehnt Erstattung nach AsylbLG ab

Wolfsburg gilt als reichste Stadt Deutschlands. Umso unverständlicher ist es, wenn das Sozialamt der sozialdemokratisch geführten Stadt einer Apotheke die Kosten für Asyl-Leistungen aufbürdet.

Mit folgender Retaxation wandte sich die betroffene Apotheke hilfesuchend an das DAP-Team:

Verordnung 1

Kostenträger: Sozialamt Stadt Wolfsburg (WS) IK 100007833
Verordnet:Fresubin 2 kcal Drink Spargel 24 x 200 ml PZN: 14139032
Abgabedatum:25.06.19

Verordnung 2

Kostenträger: Sozialamt Stadt Wolfsburg (WS) IK 100007833
Verordnet:Fresubin Drink 2 kcal Fibre Schokolade 4 x 200 ml PZN: 11609307
Abgabedatum:11.06.19

Die schlechte Lesbarkeit der Verordnungen bitten wir zu entschuldigen.

Folgendes schreibt die betroffene Apotheke an das DAP-Team:

„In beiden Fällen ist der Kostenträger das Sozialamt der Stadt Wolfsburg. Auf dem Krankenschein des Patienten ist hinterlegt, dass die Kostenerstattung für Medikamente entsprechend den Richtlinien der AOK zu erfolgen hat.

Da die Abgabe von Fresubin Trinknahrung im Falle der AOK Niedersachsen nicht genehmigt werden muss, belieferte unsere Apotheke die Rezepte unverzüglich. Leider kam es daraufhin zu einer Retaxation mit der Begründung der fehlenden Genehmigung.“

Aber es kommt noch besser: Nach diversen Anrufen der Apotheke beim Sozialamt stellte das Amt nun sogar die Verordnung des Arztes in Frage, was nun wirklich nicht der versorgenden Apotheke angelastet werden kann!

„Nach diversen Anrufen beim Sozialamt wurde uns mitgeteilt, dass der Patient nachträglich zum Gesundheitsamt bestellt wurde, um dort von einem anderen Arzt hinsichtlich BMI etc. beurteilt zu werden.“

Damit nicht genug: Das Sozialamt ließ sich auch zwei Monate Zeit, um der Apotheke letztlich mitzuteilen, dass keine Genehmigung zur Belieferung erfolgen wird:

„Nach fast zwei Monaten Bearbeitungszeit erhielten wir jetzt die Nachricht, dass die Genehmigung zur Belieferung nicht erfolgen wird.“

Und da es offensichtlich auch keine vertraglich vereinbarte Grundlage für diese Ablehnung gab, konnten weder das Sozialamt noch das Gesundheitsamt noch der eigene Apothekerverband der Apotheke mitteilen, wie künftig eine vertraglich oder rechtlich korrekte Versorgung zu erfolgen hat:

„Das Sozialamt ist darüber hinaus nicht bereit, uns dieses schriftlich zu bestätigen oder einen Grund anzugeben. Wie die korrekte Belieferung von Rezepten, deren Kostenträger das Sozialamt ist, zu erfolgen hat, konnte mir auf Nachfrage weder das Sozialamt noch das Gesundheitsamt noch der LAV mitteilen.“

Leider können auch wir der Apotheke keinen erstattungssicheren Weg für Versorgungen von Verordnungen nach dem AsylbLG mitteilen.

Ein völlig unhaltbarer Zustand, aber es bleibt leider nur der Rat, bei derartigen Verordnungen vorab eine Genehmigung des Sozialamts einzuholen, wenn wir Apotheken nicht das Risiko eingehen wollen, dass die Versorgungskosten bei fehlender Vertragsgrundlage letztlich der versorgenden Apotheke angelastet werden.

Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Forum

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