Richtigstellung: Apothekenpflichtiges Arzneimittel für Kind retaxiert

Im letzten DAP Retax-Newsletter hatte ich auf Wunsch der betroffenen Apotheke über die nicht nachvollziehbare Retaxation einer Verordnung von Transpulmin Erkältungsbalsam für Kinder 20 g PZN 00679368 zulasten der IKK classic berichtet, deren Erstattung der Apotheke mit der Begründung „Artikel ohne Normgröße“ verweigert wurde.

Es handelt sich zwar nur um einen geringfügigen Betrag – der vermutlich mehr Bearbeitungsaufwand als die Retaxsumme in Höhe von 5,97 Euro verursachte –, aber dennoch hat dieser Fall hohe Wellen geschlagen.

Retaxschreiben an die betroffene Apotheke

Ich hatte nämlich aufgrund des oben dargestellten Retaxschreibens an die betroffene Apotheke angenommen, dass diese Retax von der DAVASO – ein Rezeptprüfungsdienstleister (hier im Auftrag der IKK classic) – stammte.

Und da der banale Fehler in der Retaxbegründung einem qualifizierten Rezeptprüfungsdienstleisters nicht unterlaufen dürfte, hatte ich darauf hingewiesen, dass es eigentlich Anlass zur Überprüfung der Qualifikation sein sollte, wenn ein Mitarbeiter die Erstattungsfähigkeit eines Arzneimittels allein aufgrund einer nicht vorhandenen N-Bezeichnung beurteilt.

Mein Fehler, denn eine Kollegin der DAVASO hat das DAP sofort nach der ersten Veröffentlichung auf Folgendes hingewiesen:

DAVASO

„Die von Ihnen kritisierte Beanstandung erfolgte nicht durch DAVASO, sondern durch die IKK classic selbst.
Gern weise ich Sie darauf hin, dass die zugrunde liegende Software des Rezeptprüfdienstleisters DAVASO von mehreren Krankenkassen verwendet wird und die Schreiben daher ein ähnliches Erscheinungsbild haben. […]

Im Fall des verlinkten Beitrags behaupten Sie ‚Die Erstattung dieser Verordnung wurden von der DAVASO abgelehnt‘. Dies ist schlichtweg nicht zutreffend und stellt einen vermeintlichen Zusammenhang zu der Qualität der Arbeit von DAVASO her, der nicht der Wahrheit entspricht. Ich fordere Sie daher auf, Ihren Artikel umgehend zu korrigieren und den Sachverhalt korrekt darzustellen. Bevor Sie zukünftig die Kompetenz eines Mitarbeiters in der Rezeptprüfung in Frage stellen, recherchieren Sie bitte korrekt, ob es sich dabei um einen Rezeptprüfdienstleister oder die Krankenkasse selber handelt.“

Obwohl das DAP-Team für meine Beiträge nicht verantwortlich ist, ist man dieser Bitte sofort nachgekommen und hat meinen Beitrag unverzüglich korrigiert.

Natürlich möchte ich mich für meinen Fehler auch selbst entschuldigen, was ich hiermit gerne tue, denn ich möchte nicht den Eindruck erwecken, dass ich das Qualitätsmanagement der DAVASO in Frage stellen wollte.

Bei künftigen Retaxfällen werde ich natürlich berücksichtigen, dass ein im Retaxschreiben erwähnter Rezeptprüfdienstleister als Einspruchsansprechpartner nicht zwingend auch derjenige sein muss, der die Retax durchgeführt hat.
Dieser Sachverhalt war mir bisher neu und daher habe ich auch in dieser Hinsicht hinzugelernt.

Diesbezüglich würde es die Recherche wesentlich erleichtern, wenn die Apothekerschaft für künftige Retaxationen vertraglich vereinbaren könnte, dass der für die Retax Verantwortliche namentlich auf jeder Retaxation genannt werden muss und derartige Schreiben nicht mehr ohne Unterschrift und übliche Rechtsbelehrung versandt werden.

Noch erleichterter wären ich und die betroffene Apotheke, wenn nicht nur mein Fehler Erwähnung gefunden hätte, sondern auch zum vorliegenden Sachverhalt – von der vermutlich dafür zuständigen Krankenkasse – noch ein paar Worte des Bedauerns und die Rücknahme der Retaxation erfolgen würden. Ich werde diese dann gern an die retaxierte Apotheke weiterleiten.

Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Forum

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