Retaxfalle bei Rezepturen: die Krux mit der Sonder-PZN
Kürzlich stellte uns eine Apotheke eine interessante Retax eines Rezeptes über ein Cannabisextrakt vor und bat um Klärung des Sachverhalts. Im ersten Moment hätte das DAP-Team eine Retaxation aus Wirtschaftlichkeitsgründen erwartet, da dies derzeit von vielen Krankenkassen angeführt wird. In diesem Fall wurde jedoch der Apothekenrabatt korrigiert.
Korrektur Apothekenabschlag – was steckt dahinter?
Bei der Preisberechnung im Rahmen der Rezeptbelieferung druckt die Apotheke den gemäß AMPreisV berechneten Abgabepreis auf das Rezept bzw. gibt diesen im Abgabedatensatz an. Im Rahmen der Abrechnung werden dann die fälligen Abschläge – darunter auch der Apothekenabschlag – abgeführt. Da der Apothekenabschlag basierend auf den während der Rezeptbelieferung gemachten Angaben automatisiert abgeführt wird, war eine Retax dieses fixen Betrags zunächst verwunderlich, schließlich ist die Höhe des Abschlags in § 130 SGB V verankert:
130 SGB V
„(1) Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sowie für Zubereitungen nach § 5 Absatz 3 der Arzneimittelpreisverordnung, die nicht § 5 Absatz 6 der Arzneimittelpreisverordnung unterfallen, einen Abschlag von 1,77 Euro je Arzneimittel, für sonstige Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 5 vom Hundert auf den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis.“
Ein Abschlag in Höhe von 1,77 € ist demnach für Fertigarzneimittel und Zubereitungen nach § 5 Abs. 3 AMPreisV zu gewähren, die nicht unter § 5 Abs. 6 AMPreisV fallen. Darunter sind klassische Rezepturen zu verstehen, die aus einem oder mehreren Stoffen zubereitet werden und die nicht zu den in Abs. 6 genannten Parenteralia gehören (Zytostatikalösungen, Lösungen mit monoklonalen Antikörpern, Lösungen mit Antibiotika/Virustatika, Lösungen mit Schmerzmitteln, Ernährungslösungen, Calciumfolinatlösungen, sonstige Lösungen).
Für alle anderen Arzneimittel wird ein Abschlag in Höhe von 5 % des Abgabepreises an die Krankenkasse abgeführt – darunter fallen dann auch Stoffe, die in unverändertem Zustand umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet werden (die Preisbildung für diesen Vorgang ist in § 4 AMPreisV definiert).
Ein Blick auf das retaxierte Rezept gab nun Aufschluss darüber, wie die Apotheke bei der Abrechnung vorgegangen war: Es war die Sonder-PZN 06460748 angegeben, die für die Abrechnung Cannabinoid-haltiger Stoffe oder von Fertigarzneimitteln in einer Zubereitung heranzuziehen ist.
Die Krankenkasse hatte im Rahmen der Retaxation aber eine andere Sonder-PZN zugrunde gelegt, nämlich 06460754 – diese steht für die Abgabe Cannabinoid-haltiger Stoffe in unverändertem Zustand.
Unveränderte Abgabe erfordert höheren Abschlag
Hier liegt dann auch der Grund: Bei der Verordnung eines Cannabisextraktes erfolgt oft eine unveränderte Abgabe. Daher traf die von der Apotheke verwendete Sonder-PZN und der daraus resultierende Abschlag nicht auf die vorliegende Abgabe zu. Die von der Krankenkasse angegebene Sonder-PZN ist in diesem Fall korrekt und damit kann nicht der Abschlag von 1,77 € veranschlagt werden, sondern es müssen 5 % des Abrechnungspreises abgeführt werden (die hier bei knapp 30 Euro lagen).
Obacht bei Auswahl der Sonder-PZN
In diesem Fall liegt die Krankenkasse mit ihrer Retax richtig, die Apotheke hätte die korrekte Sonder-PZN angeben müssen. Um ähnliche Retaxationen zu vermeiden, sollten noch einmal die Schritte bei der Rezepturberechnung in der Apotheken-EDV geprüft werden: Stellt die EDV die korrekten Sonder-PZN zur Auswahl bzw. ist allen, die das entsprechende Programm in der Apotheke verwenden, bekannt, wann welche Sonder-PZN zur Anwendung kommt? Dann kann am Ende auch der Apothekenabschlag korrekt abgeführt werden und zumindest aus diesem Grund sollte keine Retax ausgesprochen werden.

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