Retaxfalle bei Rezepturen: die Krux mit der Sonder-PZN

Kürzlich stellte uns eine Apotheke eine interes­sante Retax eines Rezeptes über ein Cannabis­extrakt vor und bat um Klärung des Sach­verhalts. Im ersten Moment hätte das DAP-Team eine Retaxation aus Wirtschaft­lich­keits­gründen erwartet, da dies derzeit von vielen Kranken­kassen ange­führt wird. In diesem Fall wurde jedoch der Apotheken­rabatt korrigiert.

Korrektur Apotheken­abschlag – was steckt dahinter?

Bei der Preis­berechnung im Rahmen der Rezept­belieferung druckt die Apotheke den gemäß AMPreisV berechneten Abgabe­preis auf das Rezept bzw. gibt diesen im Abgabe­daten­satz an. Im Rahmen der Abrechnung werden dann die fälligen Abschläge – darunter auch der Apotheken­abschlag – abgeführt. Da der Apotheken­abschlag basierend auf den während der Rezept­belieferung gemachten Angaben automa­tisiert abge­führt wird, war eine Retax dieses fixen Betrags zunächst ver­wunderlich, schließlich ist die Höhe des Abschlags in § 130 SGB V verankert:

130 SGB V

„(1) Die Kranken­kassen erhalten von den Apotheken für ver­schreibungs­pflichtige Fertig­arznei­mittel sowie für Zube­reitungen nach § 5 Absatz 3 der Arznei­mittel­preis­ver­ordnung, die nicht § 5 Absatz 6 der Arznei­mittel­preis­ver­ordnung unter­fallen, einen Abschlag von 1,77 Euro je Arznei­mittel, für sonstige Arznei­mittel einen Abschlag in Höhe von 5 vom Hundert auf den für den Versicherten maß­geb­lichen Arznei­mittel­ab­gabe­preis.“

Ein Abschlag in Höhe von 1,77 € ist demnach für Fertig­arznei­mittel und Zube­reitungen nach § 5 Abs. 3 AMPreisV zu gewähren, die nicht unter § 5 Abs. 6 AMPreisV fallen. Darunter sind klassische Rezepturen zu verstehen, die aus einem oder mehreren Stoffen zube­reitet werden und die nicht zu den in Abs. 6 genannten Parenteralia gehören (Zytostatika­lösungen, Lösungen mit mono­klonalen Anti­körpern, Lösungen mit Anti­biotika/Virustatika, Lösungen mit Schmerz­mitteln, Ernährungs­lösungen, Calcium­folinat­lösungen, sonstige Lösungen).

Für alle anderen Arznei­mittel wird ein Abschlag in Höhe von 5 % des Abgabe­preises an die Kranken­kasse abge­führt – darunter fallen dann auch Stoffe, die in unver­ändertem Zustand umge­füllt, abge­füllt, abge­packt oder gekenn­zeichnet werden (die Preis­bildung für diesen Vorgang ist in § 4 AMPreisV definiert).

Ein Blick auf das retaxierte Rezept gab nun Auf­schluss darüber, wie die Apotheke bei der Ab­rechnung vorge­gangen war: Es war die Sonder-PZN 06460748 ange­geben, die für die Abrechnung Cannabinoid-haltiger Stoffe oder von Fertig­arznei­mitteln in einer Zube­reitung heran­zuziehen ist.

Die Kranken­kasse hatte im Rahmen der Retaxation aber eine andere Sonder-PZN zugrunde gelegt, nämlich 06460754 – diese steht für die Abgabe Cannabinoid-haltiger Stoffe in unver­ändertem Zustand.

Unver­änderte Abgabe erfordert höheren Abschlag

Hier liegt dann auch der Grund: Bei der Verordnung eines Cannabis­extraktes erfolgt oft eine unver­änderte Abgabe. Daher traf die von der Apotheke verwendete Sonder-PZN und der daraus resul­tierende Ab­schlag nicht auf die vor­liegende Abgabe zu. Die von der Kranken­kasse angegebene Sonder-PZN ist in diesem Fall korrekt und damit kann nicht der Ab­schlag von 1,77 € veran­schlagt werden, sondern es müssen 5 % des Ab­rechnungs­preises abge­führt werden (die hier bei knapp 30 Euro lagen).

Obacht bei Auswahl der Sonder-PZN

In diesem Fall liegt die Kranken­kasse mit ihrer Retax richtig, die Apotheke hätte die korrekte Sonder-PZN angeben müssen. Um ähnliche Retaxationen zu vermeiden, sollten noch einmal die Schritte bei der Rezeptur­berechnung in der Apotheken-EDV geprüft werden: Stellt die EDV die korrekten Sonder-PZN zur Auswahl bzw. ist allen, die das ent­sprechende Programm in der Apotheke verwenden, bekannt, wann welche Sonder-PZN zur Anwendung kommt? Dann kann am Ende auch der Apotheken­abschlag korrekt abge­führt werden und zu­mindest aus diesem Grund sollte keine Retax ausge­sprochen werden.

Bild: KI-generiert

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