Retaxfall: weitere Dronabinol-Retax

Zuletzt wurden dem DAP-Team mehrfach Retaxationen über Dronabinol-Rezepturen mit der Bitte um Prüfung zugesendet. Offensichtlich kontrollieren Krankenkasse die Berechnung dieser Rezepturen sehr genau, dabei ist die Situation in Apotheken hinsichtlich der Beschaffung der benötigten Ausgangsstoffe alles andere als leicht. Wie können Apotheken vorgehen?

Rezeptur über Dronabinol-Tropfen

Eine Apotheke hatte im August des vergangenen Jahres eine Rezeptur über „Dronabinol Tropfen 2,5 % in Neutralöl 10 ml NRF 22.8. 500 mg Dronabinol Gesamtmenge 20 ml“ erhalten. Sie stellte die Rezeptur ordnungsgemäß her und versorgte die versicherte Person mit dem verordneten Arzneimittel. Ein knappes Jahr später erhielt die Apotheke jedoch eine Kürzung der Abrechnung – die Krankenkasse legte die in der Theorie günstigste Ausgangssubstanz für die Preisberechnung zugrunde und nicht das durch die Apotheke verwendete Präparat.

Dokumentation – einmal mehr unumgänglich

Da die Krankenkasse auf das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot und daher auf Verwendung der günstigsten Ausgangsstoffe pocht, ist sie formal im Recht. Vermutlich hat ein Einspruch in diesem Fall nur dann Erfolg, wenn die Apotheke nachträglich nachweisen kann, dass die günstigste Substanz nicht lieferbar war – was im Nachhinein natürlich immer schwierig ist.

Leider ist die Beschaffung der Ausgangsstoffe für Apotheken nicht einfach: Nach unseren Informationen schwanken sowohl die Preise als auch die Verfügbarkeiten bei Cannabis-Ausgangssubstanzen sehr stark. Daher ist eine detaillierte Dokumentation dazu essenziell.

Dies sollte vor allem für zukünftige Dronabinol-Rezepturen beherzigt werden, um ähnlichen Retaxationen vorzubeugen.

Leider hilft dies der Apotheke bei der vorliegenden Retax vermutlich nicht mehr. Ob über den Großhandel eventuell noch der Lieferstatus der betreffenden Substanz zum Abgabezeitpunkt recherchiert werden kann, muss im Einzelfall geprüft werden. Erfahrungsgemäß ist dies jedoch selten von Erfolg gekrönt.

Preise und Lieferstatus dokumentieren

Auch wenn dies für Apotheken noch mehr Aufwand bedeutet, sollten bei der Beschaffung der Ausgangssubstanzen für Rezepturen – derzeit speziell bei Dronabinol – immer die Verfügbarkeit der günstigsten Substanz geprüft bzw. eine Nichtverfügbarkeit sowie die zum Bestellzeitpunkt geltenden Preise dokumentiert werden. Offenbar lassen sich Retaxationen wie die oben vorgestellte nur auf diesem Weg verhindern.

Bild: KI-generiert

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung