Retax Nichtabgabe Rabattarzneimittel

Zu den häufigsten Retax­gründen zählt weiterhin die Nicht­abgabe eines Rabatt­arznei­mittels. Dabei ist davon auszu­gehen, dass Apotheken nicht bewusst Rabatt­verträge um­gehen, sondern dass in den meisten Fällen fehlende Doku­mentation die Krux ist – in Zeiten, in denen bei enorm vielen Rezepten bedingt durch Liefer­eng­pässe aus­führliche Recherche nach Ersatz­artikeln nötig ist, kann jeder nach­voll­ziehen, dass die Doku­mentation teil­weise auf der Strecke bleibt. Die Folge sind dann Retaxationen, wie auch im folgenden Fall.

Fehlendes Aut-idem-Kreuz

Eine Apotheke erhielt im April 2022 ein Rezept über „Procoralan 5 mg FTA N3 98 St. PZN 03879814 >>1–0–0–0<<“. Es handelte sich bei der Patientin um eine Stamm­kundin der Apotheke, die ansonsten Procoralan-Rezepte immer mit Aut-idem-Kreuz gekenn­zeichnet erhielt, da sie Generika offenbar nicht verträgt.

In diesem Fall hatte der Arzt das Kreuz jedoch ver­gessen und die Apotheke übersah das fehlende Kreuz. Abgegeben wurde wie bei den voran­ge­gangenen Rezepten das verordnete Procoralan, dabei wurde jedoch der bestehende Rabatt­vertrag über ein Ivabradin-Generikum miss­achtet und die Abweichung von der Rabatt­vertrags­abgabe nicht auf dem Rezept dokumentiert.

Dieser Fehler fiel der Apotheke leider erst mit der später eingehenden Null­retax auf: Die genauere Betrachtung des Rezeptes zeigte, dass das eigentlich immer gesetzte Aut-idem-Kreuz in diesem Fall fehlte.

Nachträgliche Heilung möglich?

Im Rahmenvertrag ist geregelt, dass Apotheken auch nach einer Retax im Beanstandungs­ver­fahren noch die Möglichkeit haben, eine fehlende Dokumentation bzw. die Gründe, die den Nicht­aus­tausch bedingten, nachzu­reichen:

6 Abs. 2 Buchst. g3 Rahmenvertrag

„Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere: […]
g) Wenn bezogen auf den Rahmen­vertrag […]
(g3) die Apotheke in den Fällen des § 14 Absatz 1 (Nicht­verfügbar­keit), des § 14 Absatz 2 (Akut­versorgung, Not­dienst) sowie des § 14 Absatz 3 i.V.m. § 17 Absatz 5 ApBetrO (‚pharma­zeutische Bedenken‘) dieses Rahmen­vertrages
- entweder nur das vereinbarte Sonder­kennzeichen oder
- nur einen Vermerk auf der papier­ge­bundenen Verordnung aufträgt oder
- im Fall, dass Vermerk und Sonder­kenn­zeichen auf der papier­gebundenen Verordnung fehlen, einen objektivierbaren Nachweis im Beanstandungs­ver­fahren er­bringt […]“

Die Apotheke sollte also Ein­spruch gegen diese Retax einlegen und eine Bestätigung des Arztes nach­liefern, dass ein Aus­tausch auf das Generikum bei dieser Patientin nicht statt­finden darf und er in diesem Fall das Aut-idem-Kreuz leider ver­gessen hat. Zusätzlich könnten alte Verordnungen mit Aut-idem-Kreuz ange­führt werden, die belegen, dass die Patientin diese Verordnung üblicher­weise mit Aut-idem-Kreuz erhält. Auch Pharma­zeutische Bedenken könnten nach­träglich geltend gemacht werden, diese müssten dann aber nach­voll­ziehbar begründet werden.

Augen auf bei Rezeptbelieferung und -prüfung

Natürlich hätte die Apotheke das fehlende Kreuz bereits bei der Rezept­belieferung bemerken können/müssen und vermutlich hat auch die EDV gewarnt, als das darge­stellte Rabatt­arznei­mittel nicht abge­geben wurde. In diesem Fall hätte die Apotheke entweder das fehlende Kreuz durch den Arzt nach­tragen lassen oder direkt Pharma­zeutische Bedenken gegen jeglichen Austausch des verordneten Arznei­mittels anmelden und auf dem Rezept doku­mentieren können.

Auch bei der Rezept­prüfung vor der Abrechnung hätte auf­fallen können, dass auf dem Rezept eine Dokumentation der Abweichung von der vorgegebenen Abgabe­rang­folge des Rahmen­vertrags fehlte, doch auch hier ist man hinterher bekannter­maßen immer schlauer.

So bleibt nur, auf einen erfolgreichen Einspruch zu hoffen und das Apotheken­team einmal mehr auf die so wichtige Dokumentation auf Rezepten, die von der Abgabe­rang­folge abweichen, hinzu­weisen.

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