Retax: Fehlende Gebrauchsanweisung auf Rezepturverordnung

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) muss bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, eine Gebrauchsanweisung auf der Verordnung stehen.

Dies galt schon immer, jedoch wurden früher fehlende Gebrauchsanweisungen bei Rezepturverordnungen eher selten oder gar nicht retaxiert.

Der neue § 3 Rahmenvertrag regelt Formfehler, die nicht mehr zu Retaxierungen führen dürfen, erlaubt jedoch auch Ergänzungen vorzunehmen, wie z. B. die einer fehlenden Gebrauchsanweisung.

Diese Ergänzung muss allerdings vor der Abgabe und Abrechnung erfolgen. Andernfalls führt eine fehlende bzw. nicht ergänzte Gebrauchsanweisung zu einer Retaxation:

In diesem Fall waren Hydrocortison-Kapseln in zwei Stärken verordnet, die der Patient nicht zum ersten Mal erhielt. Die Dosierung war dem Patienten daher hinreichend bekannt.

Leider hatte der Arzt diesmal versäumt, die Dosierung auf dem Rezept zu notieren. Auch die Apotheke sah die Rezeptur schon als Routine an und vergaß ebenfalls, die Gebrauchsanweisung zu ergänzen.

Diesen Fehler bezahlt die Apotheke nun mit einer Null-Retaxierung!

Als nicht gerecht wird diese verhältnismäßig hohe „Bestrafung“ über 188,42 Euro empfunden, denn ein identischer Fehler bei einer Rezeptur, z. B. über eine Hydrocortison-Salbe, würde mit einer weit weniger hohen Summe „bestraft“ werden.

Daher die Frage des Apothekers: Ist hier eine Null-Retaxierung rechtens?

DAP hat dem Apotheker zum Einspruch geraten, da § 3 des Rahmenvertrags besagt:

3 Rahmenvertrag

„Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]
- es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt.“

Da sowohl die Apotheke anhand älterer Verordnungen als auch der Arzt bestätigen kann, dass die Arzneimittelsicherheit trotz fehlender Gebrauchsinformation nicht gefährdet war (Gebrauchsanweisung war dem Patienten bekannt), sollte die Kasse diese Retaxierung zurücknehmen.

Ihr DAP-Team

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