Retax: BtM-Höchstmengen bei Base oder Salz?

§ 2 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) nennt ganz klar den Arzt als Adressaten dieser Verordnung:

„Verschreiben durch einen Arzt“.

Während in Abs. 1 die Höchstmengen gelistet sind, die der Arzt verschreiben darf, nennt Abs. 2 die Bedingung, unter der der Arzt die Höchstmengen überschreiten darf.

2 BtMVV

„(1) Für einen Patienten darf der Arzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben:

bis zu zwei der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen: […]

13. Methylphenidat 2 400 mg,

[…]

(2) In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungs­mittel­verkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauer­behandlung steht, von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und der festgesetzten Höchstmengen abweichen. Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben ‚A‘ zu kennzeichnen.“

Obwohl sich die BtMVV vorranging an den verordnenden Arzt wendet, sind an einigen Stellen zusätzlich auch die Apotheker als Kontrollinstanz eingebunden. Hierbei setzt der Verordnungsgeber im Gegenzug auch auf unsere Kompetenz und erlaubt uns, einige Änderungen durchzuführen:

9 BtMVV (Auszug)

„(1) Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben: […] 6. in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 und des § 4 Abs. 2 Satz 2 der Buchstabe ‚A‘ […]

(2) Die Angaben nach den Nummern 1 bis 8 können durch eine andere Person als den Verschreibenden erfolgen. […]“

12 Abs. 2 BtMVV

„(2) Bei Verschreibungen […], die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder den Vorschriften nach § 9 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 nicht vollständig entsprechen, ist der Abgebende berechtigt, nach Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt, […] Änderungen vorzunehmen. […]“

In dringenden Fällen wird die Apotheke durch den Gesetzgeber sogar ermächtigt, die Benachrichtigung des Arztes nach einer eiligen Versorgung vorzunehmen.
Hier gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass bei dringender Versorgung die Information des Arztes notfalls auch unverzüglich nach der Versorgung erfolgen kann.

8 Abs. 6 BtMVV

„(6) […] Die Apotheke hat den verschreibenden Arzt […] unverzüglich nach Vorlage der Notfall-Verschreibung und möglichst vor der Abgabe des Betäubungsmittels über die Belieferung zu informieren.“

Leider fehlt eine entsprechende Ermächtigung der Apotheke für die §§ 9 und 12 BtMVV, sodass einige Retax-Prüfstellen jede Bestätigung nach der Versorgung des Patienten ablehnen, selbst wenn diese durch den Arzt und/oder durch den Patienten erfolgen.

Ein solcher Fall liegt auch bei der nachfolgenden Verordnung vor:

Krankenkasse: BKK Würth (IK 108036577)
Verordnet:Medikinet adult 40 mg REK N2 52 St. 14036630
Medikinet adult 10 mg REK N2 52 St. 14036639
Abgabedatum:11.04.2019

Diese Abgabe wurde von der Rezeptprüfstelle auf null retaxiert:

Die Apotheke war jedoch der Meinung, dass die verordnungsfähige Höchstmenge noch nicht überschritten war, da sie die 2.400 mg auf das enthaltene Methylphenidat umgerechnet hatte:

Hierbei wurde sie auch von ihrem Apothekerverband unterstützt.

Dennoch wurde der Einspruch abgelehnt:

Damit derartige Retaxationen nicht ständig erfolgen können, möchten wir Sie bitten, bei BtM-Verordnungen immer darauf zu achten, ob die erlaubten Höchstmengen überschritten werden und ein „A“ erforderlich ist.
Falls ja, dürfen Sie dies in dringenden Fällen sogar in Rücksprache – ohne vorherige ärztliche Rezeptänderung – selbst vornehmen.
Hierbei ist zu beachten, dass gemäß § 1 Abs. 1 BtMVV die in der Verordnung für die einzelnen Wirkstoffe festgesetzten BtM-Höchstmengen auch für deren Salze und Molekülverbindungen anzuwenden sind und ein Umrechnen nicht nötig ist:

Nicht akzeptabel ist jedoch, dass beide verordneten Medikinetstärken auf null gesetzt wurden und eine nachträgliche ärztliche Bestätigung bzw. ein nachträglich bestätigtes „A“ nicht mehr anerkannt wird.

Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Forum

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