Nicht jeder Rabattartikel ist abgabefähig

Apothekenmitarbeiter und insbesondere die stets aktuell informierten Mitglieder des DAP Forums und Leser der DAP Newsletter können es fast nicht mehr hören: „Nicht jede Rabattarznei kann, darf oder muss vorrangig abgegeben werden!“

Daher stellt sich die Frage: Weshalb ist es eigentlich für manche Rezeptprüfer, deren tägliche Arbeit in der Kontrolle vertragsgemäßer Arzneimittelversorgung besteht, so schwer, diese allgemeine Feststellung sorgfältig gemäß der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben zu prüfen, bevor man unberechtigte Retaxationen auf den Weg bringt?

Sind es etwa die EDV-Programme der Rezeptprüfstellen, die nicht sorgfältig arbeiten oder liegt es an unzureichend geschultem Personal? Oder spekuliert man vielleicht sogar darauf, dass selbst ungerechtfertigte Retaxationen – einfach aus Zeitmangel – ohne Einspruch bleiben?

Nichts davon wäre allerdings akzeptabel und daher mehren sich die Stimmen aus der Apothekerschaft, die für offensichtlich ungerechtfertigte Retaxationen eine Erstattung des der Apotheke entstandenen Aufwandes fordern, wie es im Krankenhausbereich längst üblich ist.

Selbst als Moderator des DAP Retaxforums wird man mit ungerechtfertigten Retaxationen konfrontiert, wie im vorliegenden Fall:

Krankenkasse: Techniker Krankenkasse (IK 108377503)
Verordnet:Candesartan Heumann 8 mg (98 St./N3 TAB) mit Aut-idem-Kreuz
Verordnungs-und Abgabedatum:28.09.2017

Obwohl das Aut-idem-Kreuz auf der Verordnung deutlich erkennbar ist, wurde der Apotheke von der „Fachabteilung Abrechnung“ der Krankenkasse die Erstattung des verordneten Generikums verweigert: 

Zugegeben, die Aut idem-Substitution wurde mit der Zeit zunehmend komplizierter, dennoch müssen die Apotheken diese stets entsprechend der gültigen Vorgaben umsetzen, welche wiederum auch die Grundlage für die Rezeptprüfung darstellen (sollten).

Nach § 129 SGB V ist die Apotheke bei der Abgabe verordneter Arznei­mittel zur Abgabe eines preis­günstigen Arznei­mittels verpflichtet, wenn der Arzt ein Arznei­mittel nur unter seiner Wirkstoff­bezeichnung verordnet oder die Ersetzung des Arznei­mittels durch ein wirkstoff­gleiches Arznei­mittel nicht ausge­schlossen hat (z. B. durch Setzen eines Aut-idem-Kreuzes).

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

129 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung

„(1) Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arznei­mittel an Versicherte nach Maß­gabe des Rahmen­vertrages nach Absatz 2 verpflichtet zur

  1. Abgabe eines preis­günstigen Arznei­mittels in den Fällen, in denen der verordnende Arzt
    1. ein Arznei­mittel nur unter seiner Wirkstoff­bezeichnung verordnet oder
    2. die Ersetzung des Arznei­mittels durch ein wirkstoff­gleiches Arznei­mittel nicht ausge­schlossen hat, […].“

Ausgehend von dieser gesetzlichen Vorschrift findet sich diese Vorgabe auch im Rahmenvertrag für die Apotheken:

4 Rahmenvertrag – Auswahl preisgünstiger Arzneimittel

„(1) Hat der Vertragsarzt ein Arzneimittel

  • nur unter seiner Wirkstoff­bezeichnung verordnet oder
  • die Ersetzung eines unter seinem Produkt­namen verordneten Fertig­arznei­mittels durch ein wirkstoff­gleiches Arznei­mittel nicht aus­geschlossen (aut idem),

hat die Apotheke unter folgenden Voraus­setzungen ein der Verordnung entsprechendes Fertig­arznei­mittel auszuwählen und nach den Vorgaben der Absätze 2 bis 4 abzugeben und zu berechnen […].“

Auch hier ist eindeutig zwischen den Bundes­verbänden der Apotheker und der GKV-Kassen (dem auch die TK angehört) vereinbart, dass ein von der Arztpraxis gesetztes Aut-idem-Kreuz, die in § 4 Rahmen­vertrag vereinbarten Austausch­kriterien außer Kraft setzt.

Informieren kann man sich darüber zum Beispiel mithilfe der DAP Retax-Arbeitshilfe „Umsetzung von Rabatt­verträgen – Rezepte mit Aut-idem-Kreuz“.

Hier ein Ausschnitt daraus:

Es gäbe also genügend Möglichkeiten sich über die korrekte Abgabe von verordneten Generika mit Aut-idem-Kreuz zu informieren und damit unrechtmäßige Retaxierungen zu vermeiden.

Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Retaxforum

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