Neue Retaxfalle bei T-Rezepten?

T-Rezepte gehören sicherlich nicht in jeder Apotheke zum Alltagsgeschäft, aber wenn dann doch eines vorgelegt wird, sollten die Besonderheiten gemäß § 3a AMVV, die dabei zu beachten sind, bekannt sein:

  • Es handelt sich um ein zweiteiliges T-Rezept-Formular, der Durchschlag ist an das BfArM zu senden.
  • Auf einem T-Rezept dürfen nur Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid verordnet werden.
  • Auf dem aktuellen Rezept darf nur ein Arzneimittel verordnet werden, dieses aber ggf. mit mehreren Packungen.
  • Ein T-Rezept ist nur sechs Tage nach dem Ausstellungsdatum gültig.
  • Auf dem Rezeptformular muss der Arzt drei Angaben bestätigen: die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen, die Information des Patienten durch Mitgabe von Informationsmaterial zum verordneten Wirkstoff sowie eine Angabe, ob es sich um einen In- oder Off-Label-Use handelt.

Im Juni dieses Jahres wird das Patent für Revlimid auslaufen, aber schon vorher wird es verschiedene Lenalidomid-Generika auf dem Markt geben. Hier werden sich nun für die Apotheke, aber auch für Arzt und Patienten verschiedene Neuerungen ergeben: Auch bei dieser sensiblen Substanz ist ein generischer Austausch aut-idem-konformer Präparate vorgesehen, das heißt, dass die Apotheke bei der Abgabe auf bestehende Rabattverträge bzw. auf die Abgabe preisgünstiger Fertigarzneimittel achten muss, sofern der Arzt ein Lenalidomid-Präparat ohne Aut-idem-Kreuz verordnet hat.

Anpassung des T-Rezept-Formulars

Dazu muss nun allerdings das T-Rezept-Formular angepasst werden, da der Arzt bislang dort bestätigen musste, dass er dem Patienten die aktuelle Gebrauchsinformation des verordneten Fertigarzneimittels ausgehändigt hat. Da zukünftig in der Apotheke ein Austausch erfolgen kann bzw. muss, kann der Arzt bei Verordnungen ohne Aut-idem-Kreuz nicht wissen, welches Arzneimittel der Patient erhalten wird, und daher auch nicht vorab die Gebrauchsinformation aushändigen. Nach einem Bundesratsbeschluss vom 11.02.22 (Inkrafttreten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger) wird die Vorgehensweise wie folgt angepasst:

  • Es wird zeitnah ein neues T-Rezept-Formular geben, auf dem der betroffene Absatz inhaltlich angepasst wird.
  • Die aktuellen T-Rezept-Formulare behalten ihre Gültigkeit, der Verordner muss dort aber im zweiten Text zu den Sicherheitsvorkehrungen einen Passus (fettgedruckt) durchstreichen: „Dem/der Patient(in) wurde vor Beginn der Behandlung medizinisches Informationsmaterial gemäß den Anforderungen der Fachinformation entsprechender Fertigarzneimittel sowie die aktuelle Gebrauchsinformation des entsprechenden Fertigarzneimittels ausgehändigt.“

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