Neue Regelungen des Rahmenvertrags gelten rückwirkend ab Juli 2015

Ende Mai wurde bekannt, dass sich Apotheker und GKV-Kassen im Schiedsverfahren nach vier Sitzungen endlich auf eine Neufassung des § 3 Rahmenvertrag einigen konnten, um einem Schiedsspruch zuvorzukommen.

Seit dem 01. Juni 2016 gilt der neue § 3 Rahmenvertrag, der vor allem regelt, in welchen Fällen eine Beanstandung der Krankenkassen, insbesondere bei Formfehlern, vollständig oder teilweise unterbleibt. Doch die Freude währte nur kurz. Im Gegensatz zu Mitteilungen der Apothekerverbände, dass die neuen Regelungen auch bei noch nicht abgeschlossenen Beanstandungsverfahren sowie allen Retaxationen nach dem 01. Juni 2016 angewandt werden, machte die DAK deutlich, dass die neuen Vereinbarungen nur für Abgaben nach dem 01. Juni 2016 angewandt werden würden.

Wie die Schiedsstelle jedoch am Dienstag klarstellte, gilt der vor der Schiedsstelle gefundenen Kompromiss bezüglich der Retaxationen rückwirkend ab dem 23. Juli 2015!

Dies bedeutet, dass alle Verordnungen, die ab diesem Tag in einer Apotheke beliefert wurden, nur nach den Vorgaben des neuen Rahmenvertrags retaxiert werden dürfen.

Zahlreiche Retaxationen, die seit Inkrafttreten des Schiedsspruches bezüglich Formfehler, die weder wirtschaftlichen Schaden verursachen, noch die Arzneimittelsicherheit tangieren, sind daher zurückzunehmen.

Folgende beispielhafte Formfehler dürfen demnach nicht mehr zu einer Retax führen:

  • Fehlender Vermerk bei Mehrfachverordnungen oberhalb der Nmax
  • Fehlende Begründung oder fehlende Sonder-PZN bei Pharmazeutischen Bedenken, Akutversorgung, etc.
  • Fehlende LANR oder BSNR
  • Fehlende Angaben im Arztstempel
  • Handschriftliches Aut-Idem Kreuz und vieles mehr

Kontrollieren Sie daher alle Retaxationen, die Verordnungen ab dem 23. Juli 2015 betreffen. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an das DAP Team (abgabeprobleme@deutschesapothekenportal.de) oder Ihre Kollegen im Retax-Forum unter www.retaxforum.de.

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