Mehrkosten: weiterhin eine Retaxfalle für Apotheken
Die aktuelle Situation rund um Fampridin-haltige Arzneimittel zeigt einmal mehr, dass die im Rahmenvertrag festgehaltenen Vorgaben im Hinblick auf die Abrechnung von Mehrkosten weiterhin in vielen Fällen an der Praxis vorbeigehen. Mehrkosten werden nur in definierten Fällen von der GKV übernommen – doch im Zuge von Lieferschwierigkeiten bzw. im aktuellen Fall der Rücknahme aller Fampridin-Generika aufgrund des Patentstreits ist dies offensichtlich nicht ausreichend. Was ist für Apotheken in der Praxis zu berücksichtigen?
Wie entstehen Mehrkosten?
Mehrkosten werden erst dann relevant, wenn für einen Wirkstoff bzw. eine Arzneimittelgruppe ein Festbetrag festgelegt wird. Dieser Festbetrag definiert für ein Arzneimittel abhängig vom enthaltenen Wirkstoff bzw. der erzielten Wirkung den Höchstbetrag, der durch die GKV erstattet wird. Die Festbeträge sind gemäß § 35 Abs. 5 so festzulegen, dass „sie im Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten“. Bei der Festlegung der Festbeträge muss gewährleistet sein, dass Therapiemöglichkeiten nicht eingeschränkt werden und dass für die Verordnung weiterhin medizinisch notwendige Alternativen zur Verfügung stehen. Nach SGB V gilt zudem, dass bei der Festlegung der Höchstgrenzen darauf zu achten ist, dass mindestens 20 % aller Verordnungen und mindestens 20 % aller Packungen zum Festbetrag verfügbar sein müssen. Außerdem müssen die festgesetzten Beträge regelmäßig (laut SGB V mindestens einmal im Jahr) geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Ist für ein Arzneimittel ein Festbetrag definiert, so trägt die GKV maximal den Preis dieses Festbetrags. Ist ein Arzneimittel jedoch teurer und liegt damit über dem Festbetrag, so wird die Differenz zwischen Verkaufspreis und Festbetrag nicht durch die GKV übernommen – man spricht dann von den sogenannten Mehrkosten. Diese sind unabhängig vom Zuzahlungsstatus der Versicherten zu zahlen, was bedeutet, dass auch ansonsten von der Zuzahlung befreite Personen (Versicherte, die ihre Belastungsgrenze gemäß § 62 SGB V bereits erreicht haben, sowie Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) Mehrkosten privat zahlen müssen.
Was sieht der Rahmenvertrag für mehrkostenpflichtige Arzneimittel vor?
Im Rahmenvertrag ist festgehalten, dass die Apotheke die Abgabe mehrkostenpflichtiger Arzneimittel vermeiden soll (§ 7 Abs. 5). Dennoch ergeben sich in der Praxis oft Situationen, bei denen die Abgabe mehrkostenfreier Arzneimittel nicht möglich ist. Typischerweise kommt dies aufgrund von Lieferengpässen vor, die die Abgabemöglichkeiten enorm einschränken. Aktuell stellt die Rücknahme der Fampridin-Generika die Apotheken vor eine Herausforderung, da die Präparate des verbliebenen Originals oberhalb des Festbetrags liegen und damit bei der Abgabe Mehrkosten anfallen.
Können Mehrkosten zulasten der GKV abgerechnet werden?
Laut § 11 Abs. 3 Rahmenvertrag ist dies nur möglich, wenn Rabattarzneimittel nicht lieferbar sind und daher die Abgabe eines mehrkostenpflichtigen Arzneimittels die einzige Möglichkeit ist:
11 Abs. 3 Rahmenvertrag
„Ist bei einer Abgabe nach Absatz 2 kein Fertigarzneimittel zum Festbetrag verfügbar, trägt die Krankenkasse abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 1 SGB V die Mehrkosten. Bezugsgröße für die Bemessung der Zuzahlung nach § 61 Satz 1 SGB V ist der Abgabepreis des Fertigarzneimittels.“
Doch diese Regelung greift wie eingangs erwähnt zu kurz, denn bis heute beinhaltet der Rahmenvertrag keine Regelung für die Mehrkostenübernahme, wenn bei Arzneimitteln abseits von Rabattverträgen bestehende Lieferschwierigkeiten nur die Abgabe mehrkostenpflichtiger Arzneimittel erlauben. Werden die Mehrkosten in solch einem Fall dennoch zulasten der GKV abgerechnet, so erhält die Apotheke in der Regel eine Retaxation. Daher sollten die Mehrkosten privat mit den Versicherten abgerechnet werden, die wiederum selbst die Quittung zur Erstattung bei der Krankenkasse einreichen sollten.
Im Hinblick auf Mehrkosten aufgrund von Lieferengpässen hat das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) bereits Anfang 2022 ein Rundschreiben veröffentlicht, in dem begründet wird, dass auch diese anfallenden Mehrkosten durch die GKV zu tragen sind.
Auszug aus dem Rundschreiben des BAS
„Wenn also für einen Versicherten in der Apotheke, unter Berücksichtigung der Regelungen des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V (insbesondere § 2 Abs. 11 Definition ‚Nicht verfügbar‘, §§ 10–14 Abgaberangfolge), eine ausreichende Versorgung zum Festbetrag nicht möglich ist, weil aufgrund von Lieferengpässen nur mit einem Arzneimittel über dem Festbetrag versorgt werden kann, muss nach unserer Auffassung auf dieses andere Arzneimittel zurückgegriffen werden. Die Leistungsbeschränkung auf den Festbetrag greift dann nicht. […]“
In dem Rundschreiben, das an alle bundesunmittelbaren Krankenkassen sowie nachrichtlich an das Bundesministerium für Gesundheit, die Aufsichtsbehörden der Länder sowie den GKV-Spitzenverband gerichtet war, wird dazu aufgerufen, entsprechende Regelungen im Rahmenvertrag zu vereinbaren. Da dies bislang nicht umgesetzt wurde und die Apotheke die Mehrkosten in solchen Fällen nicht direkt mit der GKV abrechnen kann, sollten Versicherte die privat gezahlten Mehrkosten anschließend zur Erstattung bei ihrer Krankenversicherung einreichen.
Was gilt für Fampyra®?
Auch eine durch einen Arzneimittelrückruf entstehende Situation ist im Rahmenvertrag nicht geregelt. Die zurückgerufenen Generika waren zwar für verschiedene Krankenkassen rabattiert, aber da die entsprechenden zurückgerufenen Arzneimittel gemäß § 2 Abs. 14 Rahmenvertrag bei der Abgaberangfolge unberücksichtigt bleiben, ist dies voraussichtlich nicht ausreichend als Argument für eine Abrechnung zulasten der GKV.
Die Mehrkosten müssen also auch in diesem Fall zunächst von den Betroffenen selbst bezahlt werden, wobei die AOK kürzlich bekannt gab, dass Apotheken Mehrkosten bei der Fampyra®-Abgabe direkt mit der Krankenkasse abrechnen können.
Auch bei den Ersatzkassen TK, BARMER, DAK-Gesundheit, HEK, hkk und KKH können die Mehrkosten vorläufig direkt durch die Apotheke abgerechnet werden. Dazu können Apotheken nach Aussage des vdek die Sonder-PZN 02567024 und den Faktor 4 übermitteln. Die Ausnahmeregelung gilt bei den genannten Krankenkassen zunächst bis zum 31. Juli 2026 und verliert vorher ihre Wirkung, sollten Generika zu einem früheren Zeitpunkt wieder verfügbar sein.
Ob andere Krankenkassen diesem Beispiel folgen, bleibt abzuwarten. Grundsätzlich ist eine Abrechnung der Mehrkosten zulasten der Krankenkassen gemäß Rahmenvertrag wie zuvor geschildert nur dann möglich, wenn aufgrund einer Nichtlieferbarkeit eines Rabattarzneimittels eine mehrkostenpflichtige Alternative abgegeben werden muss.
Weitere Informationen:
- DAP Arbeitshilfe „Zuzahlung und Mehrkosten“
- Rundschreiben des Bundesamts für Soziale Sicherung vom 19. Januar 2022: „Mehrkosten bei Abgabe eines Arzneimittels über dem Festbetrag aufgrund der Nichtverfügbarkeit von Arzneimitteln“ (PDF)
- Hintergrundinformationen über Festbeträge und deren Auswirkungen auf die Apothekenpraxis: Schwerpunktbeitrag aus dem DAP Dialog 87 (Juni 2025) „Festbeträge für Arzneimittel – wichtige Kennzahl für Zuzahlung und Mehrkosten“ (PDF)

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