Fehlende Gebrauchsanweisung bei Rezepturen wird weiterhin retaxiert

Die Vorschrift, dass Rezepturverordnungen zur Herstellung in der Apotheke eine Gebrauchsanweisung enthalten müssen, fand sich schon immer in § 2 (1) der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV):

Obwohl sich die AMVV vorrangig an die Ärzteschaft wendet, mussten die Apotheken immer wieder diesbezüglich den verordnenden Arzt kontaktieren, da bei Fehlen der Gebrauchsanweisung diese nachgetragen werden musste.

Da die AMVV in vielen Fällen meist praxisnäher als die darauf aufbauenden Apothekenverträge ist, war bzw. ist es der Apotheke gesetzlich laut § 2 (6) schon länger erlaubt, diesen „Formfehler“ (fehlende Gebrauchsanweisung) zu heilen:

Da der Patient bei einer Rezepturverordnung sowohl in der Arztpraxis als auch in der Apotheke über die Anwendung informiert wird und zudem der Krankenkasse durch den einen fehlenden Anwendungshinweis auf dem Rezept kein wirtschaftlicher Schaden entsteht, war es mehr als überfällig, dass dieser „Formfehler“ nun durch den seit dem 01. Juni 2016 gültigen Rahmenvertrag ebenfalls geregelt wurde:

3 (1) Rahmenvertrag

„3. […] Korrekturen und Ergänzungen sind durch den Abgebenden auf dem Verordnungsblatt zu vermerken und abzuzeichnen […].“

Sie verweigert der betroffenen Apotheke die Erstattung ihrer Versorgung, denn der ergänzende Vermerk hat auch VOR der Abgabe zu erfolgen und ist von der Apotheke abzuzeichnen, selbst in Fällen, in denen für die Ergänzung vorab keine Rücksprache mit dem Arzt erforderlich ist.

Die nicht nachgetragene Gebrauchsanweisung vor Abgabe der Rezeptur kostet die Apotheke in diesem Fall 89,41 Euro (vergleiche Abbildung oben)!

Weshalb beruft sich die Krankenkasse in diesem Fall auf den neuen, seit dem 01. Juni 2016 gültigen Rahmenvertrag?

Bisher berufen sich Krankenkassen bei Retaxationen nach dem 01. Juni 2016 gern darauf, dass die eigentliche Abgabe der retaxierten Verordnung vor dem Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrags am 01. Juni 2016 erfolgte und dieser daher noch nicht anzuwenden sei. Hier nimmt die Krankenkasse jedoch ausdrücklich auf den neuen Rahmenvertrag Bezug. Warum?

Offenbar wird mangels ausdrücklicher Regelung im neuen Rahmenvertrag nach Belieben entschieden, ob nach alter oder neuer Vertragslage retaxiert wird. Da der alte Rahmenvertrag keine explizite Regelung zum Fehlen der Gebrauchsanweisung bei Rezepturen enthielt, beruft sich die Krankenkassen hier auf den für sie vorteilhafteren neuen Rahmenvertrag, der ihr die Retaxation bei nicht erfolgter Ergänzung durch die Apotheke ermöglicht.

Fazit:

Der neue Rahmenvertrag erlaubt der Apotheke einige bisher nicht vereinbarte Rezeptergänzungen. Versäumt die Apotheke jedoch diese neue Ermächtigung vertragsgemäß zu nutzen, so werden viele der neuen Rechte zur Pflicht und ermächtigen nun die Rezeptprüfstellen der Krankenkassen zu Retaxationen, die bisher nur schwer oder nur aufgrund regionaler Vereinbarungen möglich waren!

Daher gilt folgendes:

  • Apotheken sollten nicht ungeprüft darauf vertrauen, dass nun „Formfehler“ nicht mehr retaxiert würden, sondern sich immer genau nach den vereinbarten Formularien richten.
  • Ärzte sollten auch künftig bei Rezepturverordnungen nicht auf das Anbringen der Gebrauchsanweisung verzichten und, falls dies versäumt wurde, die Bitte um eine Verordnungsänderung oder -ergänzung nicht mit dem Hinweis „Das dürfen Sie ja jetzt selbst ändern!“ ablehnen.

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

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