Falsche IK-Nummer – früher war alles besser!

Erst kürzlich berichteten wir über eine Retaxierung, weil Kassenbezeichnung und IK-Nummer nicht übereinstimmten. Die Kasse der aufgetragenen IK-Nummer lehnte die Zahlung der Leistung ab, obwohl sie vertraglich zur Zahlung verpflichtet war.

Eine Kollegin schrieb daraufhin, dass es durchaus auch positive Beispiele geben würde und sandte uns zwei Retaxierungen aus den Jahren 2011 und 2012 zu.

1. Fall

Im ersten Fall war die Patientin bei der Audi BKK versichert – so war es auch in der Kundenkartei eingespeichert. Die Arztpraxis hatte jedoch versehentlich die Kassen-IK der Deutschen BKK aufgedruckt.

Die Apotheke gab, wie in der Kundekartei hinterlegt und auf dem Rezeptkopf vermerkt, den Rabattartikel der Audi BKK ab, da nicht bei jedem Vorgang noch zusätzlich die IK-Nummer geprüft wird. Damals bezahlte die Deutsche BKK die Verordnung, obwohl die Patientin dort nicht versichert war. Da jedoch kein Rabattartikel abgegeben wurde erhielt die Apotheke dennoch eine Retaxierung über den Differenzbetrag:

2. Fall

Auch in einem weiteren Fall zeigte sich damals die Deutsche BKK großzügig. Hier wurde, obwohl es sich um einen Arbeitsunfall handelte, vergessen, die aufgedruckte IK-Nummer durchzustreichen.

Die Deutsche BKK, deren IK gedruckt war, übernahm dennoch die Kosten. Auch hier erfolgte lediglich ein Abzug des Differenzbetrags zu den Kosten des Rabattartikels:

Heute sucht man solche Beispiele vergebens.

Eine Erstattung der Kosten einer irrtümlich falschen Kassen-IK ohne aufwendiges Retax-Einspruch-Verfahren ist eher selten geworden. Auch würden heute die Kassen die Nichtabgabe des Rabattartikels sofort mit einer Null-Retax abmahnen.

Unser Appell an die Apotheken: Achten Sie bei der Rabattartikel-Recherche immer auf die aufgetragene Kassen-IK. Diese ist ausschlaggebend für die korrekte Rabattartikelabgabe und die durch die IK-Nummer angegebene Kasse ist vertraglich zur Übernahme der Kosten verpflichtet.

Die Apotheke hat keine Prüfpflicht hinsichtlich der Frage, ob der Patient tatsächlich bei dieser Kasse versichert ist oder ob die aufgetragene Kassenkennzeichnung mit der angegebenen Kassen-IK übereinstimmt.

Fällt Ihnen jedoch ein Fehler auf, dann dürfen Sie gemäß § 3 Rahmenvertrag die richtige IK-Nummer ergänzen bzw. korrigieren.

Was Sie auf einer Verordnung alles ändern und ergänzen dürfen, kann der Arbeitshilfe Nr. 58 entnommen werden:

Ihr DAP Team

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