Einspruch stattgegeben: Abgabe der verschriebenen Packungsanzahl retaxiert

Das DeutscheApothekenPortal bietet durch zahlreiche Medien Unterstützung bei der vertragskonformen Rezeptbelieferung. Aber auch wenn eine Verordnung bereits beliefert und retaxiert wurde, prüft das DAP-Team diese gerne auf Richtigkeit und gibt ggf. Hilfestellung für einen Einspruch. So verhielt es sich auch im folgenden Fall. Hier hatte der Einspruch Erfolg und die Retax wurde zurückgenommen.

Zulasten der AOK Rheinland/Hamburg wurde im August 2019 eine Verordnung über „2 x Cefpodoxim AL 200 mg FTA 10 St. N1 PZN 01053406“ vorgelegt. Die Verordnung wurde mit genau diesen rabattierten 10er-Packungen beliefert, bedruckt und dem Rechenzentrum zur Abrechnung mit der Kasse eingereicht. Als die Kollegin später jedoch eine Retaxierung der AOK auf den Preis der 20er-Packung erhielt, und zwar mit dem Hinweis, dass diese wirtschaftlicher gewesen wäre, hielt sie zunächst Rücksprache mit der Kasse. Auf telefonische Rücksprache hin erklärte die AOK, dass nur die Anzahl an Packungen wie vom Arzt verordnet abgegeben werden dürften, wenn beide Packungen in 2 separaten Zeilen verordnet wären. Da in unserem Fall beide Packungen in einer Zeile stehen, hätte die Apotheke nach Ansicht der Kasse die günstigere 20-Stück-Packung abgeben müssen.

Mit der Auskunft nicht einverstanden, wandte sich das Apothekenteam an das DeutscheApothekenPortal. Wie berichtet tauchen zu diesem Thema immer wieder Fragen auf, obwohl die Umsetzung dieser Regelung mittlerweile eindeutig im Rahmenvertrag geregelt ist. Zunächst hieß es in § 8 Abs. 1 des Rahmenvertrags jedoch: „Enthält eine Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten und mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“

Offenbar kann diese Formulierung des § 8 Abs. 1 nach wie vor zu Unklarheiten führen, da man sie auch so lesen könnte, dass die Erlaubnis zur Abgabe der verordneten Anzahl von Packungen nur gilt, wenn die Verordnung mehrere Zeilen enthält. Doch bereits der Kommentar des DAV (Deutscher Apothekerverband) zum Rahmenvertrag verschaffte Klarheit, da er sinngemäß auch das retaxierte Verordnungsbeispiel enthält. In diesem Beispiel sind 2 Packungen Avamys 27,5 µg zu je 60 Hub N2 in einer Verordnungszeile verordnet. Auch hier gilt nach dem Kommentar, dass die beiden Packungen wie verordnet abzugeben sind und nicht auf die 120er-Packung getauscht werden muss.

Ergänzend wird angemerkt, dass in der Praxis solch eine Verordnung mehrerer Packungen in einer Zeile nur noch bei handschriftlichen Verordnungen oder handschriftlichen Ergänzungen der Verordnung vorkommen dürfte, da die Arztsoftware die Verordnung von mehreren Packungen in einer Zeile nicht mehr zulässt. Dennoch berichten Apotheken regelmäßig von solchen Verordnungen.

Mittlerweile wurde § 8 Rahmenvertrag auch nochmals angepasst (was jedoch weder an der Umsetzung noch am DAV-Kommentar etwas ändert): „Enthält eine papiergebundene Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten. Verordnungen sind mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“

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