Einspruch erhöht Retaxbetrag

Normalerweise werden Einsprüche erhoben, um Retaxationen aus der Welt zu schaffen oder deren Höhe zu reduzieren. Dass dieses Vorhaben auch mal ins Gegenteil umschlagen kann, zeigt die folgende Retaxation, die dem DAP-Team zugesandt wurde.

Krankenkasse: Handelskrankenkasse (IK 109586804)
Verordnungs- und Abgabedatum:18.01.19

Die verordneten Arzneimittel sind im Zusammenhang mit dieser Retaxation nicht von Bedeutung, da die Retaxabteilung der Krankenkasse hier das Fehlen der Betriebsstättennummer (BSNR) beanstandet.
Im ersten Durchlauf hatte spectrumK als Dienstleister der hkk auf 30,32 Euro retaxiert, woraufhin die Apotheke – auch auf Rat des DAP – Einspruch einlegte. Dabei wurde davon ausgegangen, dass die Retaxation nicht gerechtfertigt war, da gemäß § 4 vdek-Vertrag fehlende oder fehlerhafte Angaben (hier § 4 Abs. 1 Satz e) nicht zur Zurückweisung des Verordnungsblattes bei der Abrechnung berechtigen:

Die Rezeptprüfstelle schien allerdings anderer Meinung zu sein. Dem Einspruch der Apotheke wurde nicht stattgegeben.

Aufgrund der oben abgebildeten Verordnung ging die Rezeptprüfstelle von einer Verordnung aus dem Entlassmanagement aus.

Wenn die Kasse damit im Recht wäre, dass diese ärztlicherseits nicht den Formvorschriften entsprechende Entlassverordnung von den Apotheken dennoch als solche zu behandeln ist, wäre die fehlende BSNR in der Tat zunächst ein Grund zur Beanstandung:

Die Apotheke hätte die Möglichkeit gehabt, die fehlende Angabe auf der Verordnung zu ergänzen und selbst abzuzeichnen. Dies ist leider nicht erfolgt.

Trotzdem hätte die Retaxstelle auf diese Formfehler-Retax verzichten können, denn die BSNR befand sich gleich zweimal auf der Verordnung: rechts unten in der sogenannten Magnetleiste und auch im Stempel der verordnenden Klinik:

Zudem wäre endlich vertraglich zu klären, dass alle vorgeschriebenen Angaben auf einer ärztlichen Entlassverordnung vorhanden sein müssen, damit eine Apotheke diese als solche erkennen und behandeln muss.

Weitere Merkmale, die eine korrekte ärztliche Verordnung im Entlassmanagement erfüllen muss:

  • Das Muster-16-Rezept trägt die Sonderkennzeichnung „Entlassmanagement“.
  • Das Kennzeichen „4“ ist an der letzten Stelle des Statusfelds aufgetragen.
  • Die Betriebsstättennummer (BSNR) beginnt mit der Zahl „75“.
  • Die BSNR in der Codierzeile des Rezepts und die BSNR im Personalienfeld stimmen überein.
  • Die Arzt- bzw. Pseudoarztnummer („4444444“ plus zweistelliger Fachgruppencode) ist eingetragen.
  • Das Rezept wurde von einem Facharzt oder seinem Vertreter ausgestellt.

Sonderregelung bei Ersatzkassen: Es gibt keine Prüfpflicht bezüglich der Frage, ob der Arzt zur Entlassverordnung berechtigt ist.

Quelle: DAP-Arbeitsbuch, das Kompendium zur korrekten Rezeptbelieferung

Bei der hier vorliegenden Verordnung finden sich lediglich die Pseudoarztnummer 444444400 und die mit 75 beginnende BSNR.

Müssen es sich die Apotheken auf Dauer gefallen lassen, dass diese lückenhaften ärztlichen Entlassverordnungen ständig als solche auf deren Kosten retaxiert werden? Weshalb ist es hier nicht möglich, endlich eine retaxsichere vertragliche Vereinbarung zu treffen?

Besonders absurd an dieser Retaxation: Die ursprüngliche Retaxsumme von 30,32 Euro wurde nach erfolgtem Einspruch auf 30,53 Euro „reduziert“.

Aus einer E-Mail der retaxierten Apotheke

„Sehr geehrte Damen und Herren,

wir wollten Ihnen noch mitteilen, wie der Einspruch ausgegangen ist. Wir haben nun die Antwort bekommen: Die spectrumK reduziert den Absetzungsbetrag auf 30,53 € (EK + MwSt.), vorher waren es 30,32 € Absetzungsbetrag. Da kann ich nur noch mit dem Kopf schütteln, weil ich deren Logik nicht verstehe. […]“

Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Forum

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