Definitionen sind Schall und Rauch: wenn Logik und Pedanterie aufeinandertreffen

Unklare Verordnungen dürften so ziemlich jedem Apotheker täglich unterkommen – sei es eine fehlende Stück­zahl, eine Stück­zahl, die Nmax überschreitet, oder einer der vielen anderen möglichen Gründe, aus denen mit dem Arzt Rück­sprache gehalten werden muss. Ärgerlich für Apotheken wird es, wenn an sich klar ist, was abge­geben werden soll, und die Verordnung einem Artikel im Preis­verzeichnis zuge­ordnet werden kann, der dann auch abge­geben wird – aber das trotzdem zur Retaxierung führt.

Dass bei einer unklaren Verordnung Rück­sprache mit dem Arzt gehalten werden muss, ist mittler­weile mehr oder weniger jedem Apotheker klar. Auch erkennen die meisten Apotheken­mitarbeiter mittler­weile eine solche unklare Verordnung, wie sie seit Inkraft­treten des Rahmen­vertrages 2019 offiziell heißt, bereits auf Anhieb. Bevor wir nun aber zum üblichen Absatz kommen, der erklärt, was geschehen ist: Was würden Sie abgeben, wenn Sie eine Verordnung über „Hylo-Gel AT N1“ erhalten? Haben Sie Ihre Wahl getroffen? Dann auf zur Erklärung.

Was war geschehen?

Der betroffene Apotheker erhielt von der AOK Sachsen-Anhalt eine Retaxierung über eine Verordnung, auf der unter anderem besagte „Hylo-Gel AT N1“ verordnet war. An sich ein klarer Fall, sollte man denken. Die abgebende Apothekerin erkannte, dass mit der Verordnung des Arztes die einzigen verordnungs­fähigen Augen­tropfen aus dem Hylo-Sortiment gemeint waren, und gab davon die kleinste im Handel befindliche Packungs­größe – anstelle der nicht existenten N1 – ab. Doch an genau dieser nicht­existenten N1 machte die AOK ihre Retaxierung fest. Denn ein Medizin­produkt habe schließlich kein Norm­größen­kenn­zeichen. Somit hätte die abgebende Apothekerin also Rück­sprache mit dem Verordner halten müssen, ob dieser denn ein Medizin­produkt oder ein Arznei­mittel gewünscht hätte. Die Tatsache, dass es nur einen einzigen Artikel mit dem Namen „Hylo-Gel“ gibt, wurde dabei vermutlich nur zu gerne übersehen. Und hier wird es spitz­findig: Würde es sich bei Hylo-Gel um ein Arznei­mittel handeln, hätte die kleinste im Handel befindliche Packungs­größe anstelle der N1 abge­geben werden dürfen – bei Medizin­produkten gilt diese Regelung nicht – hier muss immer eine explizite Mengen­angabe vorhanden sein.

Medizinprodukte mit Arzneicharakter bleiben gefährlich

Für Medizinprodukte mit Arznei­charakter gelten viele Sonder­regelungen. Da ein solches Medizin­produkt mit Arznei­charakter aber nicht auf Anhieb erkannt werden kann, muss die Apotheke zwangs­läufig bei jedem unbekannten Artikel eingehend prüfen, um was für eine Art von Produkt es sich handelt. Für häufig vorkommende Artikel, die besonderen Abgabe­regeln unterliegen, kann es sinnvoll sein, eine Liste anzu­fertigen. Auch müssen Apotheken zwangs­läufig für jede Kleinigkeit mit dem Arzt Rück­sprache halten – auch wenn dieser, so wie Sie auch, anderes zu tun hat.

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