Apothekenpflichtiges Arzneimittel für Kind retaxiert

Das alleinige Fehlen einer N-Bezeichnung bei einem Arzneimittel sollte eigentlich kein Anlass für eine Retaxation sein, sofern es sich nicht um eine Jumbopackung handelt.

Würden derartig unberechtigte Retaxationen von den betroffenen Apotheken ungeprüft an die Versicherten der auftraggebenden Krankenkasse weitergemeldet, so entstünde nicht nur dieser Krankenkasse ein unverschuldeter Imageschaden, sondern auch die Vorgaben des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers würden missachtet.
Aber es gibt ja auch die Forengemeinschaft der Apotheker im DAP Forum, die u. a. unberechtigte Retaxationen untereinander diskutieren und bei entsprechender Veröffentlichung künftig hoffentlich verhindern.

Hier ist das DAP-Team jedoch auch darauf angewiesen, dass Sie uns Ihre Erfahrungen zusenden, um alle Kolleginnen und Kollegen zu warnen.

So auch im nachfolgenden Fall einer Verordnung für ein 2014 geborenes Kind:

Krankenkasse: IKK classic 101500154
Verordnung:Transpulmin Erkältungsbalsam für Kinder 20 g 00679368

Die Erstattung dieser Verordnung wurde von der IKK classic abgelehnt:

Begründung: Es handle sich um einen Artikel ohne Normgrößenbezeichnung:

Zwar ging es hier nur um einen kleinen Betrag nach Abzug der bereits an die Krankenkasse überwiesenen Rabatte (5,97 Euro minus 1,04 Euro = 4,93 Euro), dennoch muss auch bei kleinen Beträgen und für Krankenkassen und ihre Rezeptprüfungsstellen gelten, dass die Vorschriften zu kennen und zu beachten sind. Ist das nicht der Fall, muss man sich die Mühe machen, diese zunächst zu recherchieren:

1. Es handelt sich um ein apothekenpflichtiges Arzneimittel zwischen den Normbereichen.

2. Für diese bestimmt das SGB V in § 34, dass dieser gesetzliche Verordnungsausschluss NICHT für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr bzw. für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gilt:

3. Dies bekräftigt auch der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Arzneimittel-Richtlinie (§ 12 Abs. 12 „Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 34 Absatz 1 Satz 2 SGB V“):

„(12) Die Regelungen in Absatz 1 gelten nicht für versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und versicherte Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.“

Die Begründung der Krankenkasse in ihrem Retaxschreiben ist somit nicht gesetzeskonform.

Eine fehlende N-Bezeichnung ist – wie vom DAP bereits mehrfach beschrieben – möglicherweise ein Hinweis, aber kein hinreichendes Kriterium für eine Nichterstattung.

Zu diesem Ergebnis hätte auch der DAP Erstattungs-Checkplus geführt:

Die Retax ist somit zurückzunehmen.

Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Forum

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