Tschüss, generischer Markt!

Pünktlich zur Weihnachts­zeit haben GKV-Spitzen­verband und Deutscher Apotheker­verband eine 2. Änderungs­vereinbarung zum Rahmen­vertrag über die Arznei­mittel­versorgung verabschiedet. Geregelt wurde in erster Linie der Mehrfach­vertrieb, der aufgrund seiner Zuordnung zum generischen Markt Probleme bei der Abgabe verursachte. Der Begriff „generischer Markt“ wird komplett aus dem Vertrag entfernt. Die Änderungen treten größten­teils zum 1. Januar 2020 in Kraft.

Mehrfachvertrieb

In § 2 Rahmenvertrag wird ein neuer Absatz 15 ergänzt, der eine Definition des Mehrfachvertriebs enthält:

Arzneimittel im Mehrfachvertrieb, z. B. Janumet® und Velmetia®, werden nun als „Parallelarzneimittel“ bezeichnet. § 12 Abs. 2 Rahmenvertrag enthält die Regelungen zur Abgabe, wenn ein Parallelarzneimittel verordnet wurde:

2 Abs. 15 Rahmenvertrag

Mehrfachvertrieb im Sinne dieses Rahmenvertrages liegt dann vor, wenn ein patentgeschützter Wirkstoff durch einen oder mehrere pharmazeutische Unternehmer unter verschiedenen Handelsnamen vertrieben wird, ohne dass diese Arzneimittel die Voraussetzungen für eine Klassifikation als Importarzneimittel erfüllen. Arzneimittel, die im Mehrfachvertrieb vertrieben werden und die Kriterien nach § 9 Absatz 3 erfüllen, werden in diesem Rahmenvertrag als Parallelarzneimittel bezeichnet.

12 Abs. 2 Rahmenvertrag

Bei Arzneimitteln, die sich im Mehrfachvertrieb befinden, ist entgegen Absatz 1 Satz 1 nur jeweils das preisgünstigste der Parallelarzneimittel oder ein Importarzneimittel zum verordneten Arzneimittel oder dem Parallelarzneimittel abgabefähig, falls es nicht teurer als das preisgünstigste Parallelarzneimittel ist. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Abgaben nach Satz 1 fallen unter die Regelungen des § 13 Absatz 1.

Weitere Regelungen zum Mehrfachvertrieb wurden in § 13 Rahmenvertrag aufgenommen. In diesem Paragrafen sind der importrelevante Markt und das Einsparziel geregelt. Die Abgabe eines Parallelarzneimittels bzw. eines Imports zum Parallelarzneimittel zählt demnach ab dem 1. Januar in das Import-Einsparziel ein.

Hinsichtlich der Preisgrenze gilt:

  • Ist eines der Parallelarzneimittel (Originale) verordnet, so gilt das günstigere Parallelarzneimittel als Preisgrenze.
    Beispiel: Ist das Parallelarzneimittel Kantos® (Chiesi) verordnet, so bildet das günstigere Foster® (Chiesi) die Preisgrenze.
  • Ist der Import eines Parallelarzneimittels verordnet, so gilt dieser als Preisgrenze.
    Zusatzinfo: Importe, die teurer als ihr Referenzarzneimittel sind, gelten ab dem 1. Februar 2020 grundsätzlich als unwirtschaftlich.

Beim Preisvergleich ist immer der Abgabepreis abzüglich der gesetzlichen Rabatte relevant.

Neue Einteilung der „Märkte“

Der Begriff „generischer Markt“ wird komplett aus dem Rahmenvertrag gestrichen, der Begriff „importrelevanter Markt“ bleibt hingegen erhalten. Letzterer wird jedoch neu aufgeteilt in „solitärer Markt“ und „Mehrfachvertrieb“.

Der solitäre Markt entspricht der vorherigen Definition des importrelevanten Marktes (= Auswahl nur zwischen Original und Importen möglich, z. B. bei gesetztem Aut-idem-Kreuz). Dieser neue Begriff wurde zur Unterscheidung vom Mehrfachvertrieb eingeführt, der wie oben beschrieben ebenfalls zum importrelevanten Markt und Einsparziel gezählt wird.

13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Rahmenvertrag

Der importrelevante Markt besteht aus den Fertigarzneimitteln im Auswahlbereich nach § 9 Absatz 1 (solitärer Markt) und aus Arzneimitteln nach § 9 Absatz 2 Satz 2 (Mehrfachvertrieb), bei denen die Abgabe eines rabattierten Fertigarzneimittels nach § 11 nicht möglich ist. Gemäß § 129 Absatz 1 Satz 10 sind biotechnologisch hergestellte Arzneimittel und antineoplastische Arzneimittel zur parenteralen Anwendung ab dem Tag der Verkündung des „Gesetzes zur Errichtung des Implantateregisters Deutschland und zu weiteren Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ nicht Gegenstand des importrelevanten Marktes.

Biotechnologisch hergestellte und antineoplastische Arzneimittel zur parenteralen Anwendung werden aus dem importrelevanten Markt ausgenommen. Die Abgabe von preisgünstigen Importen kommt bei diesen Arzneimittelgruppen also nicht mehr dem Einsparziel zugute.

Arzneimittel ohne Mehrkosten schlagen die Preisgrenze

Ebenfalls neu ist, dass im importrelevanten Markt ab dem 1. Februar 2020 Mehrkosten in die Abgabeentscheidung einfließen. Sind alle abgabefähigen Arzneimittel unterhalb der vom Arzt gesetzten Preisgrenze mit Mehrkosten für die Versicherten verbunden und ein Arzneimittel oberhalb der Preisgrenze hingegen aufzahlungsfrei, so ist letzteres bevorzugt abzugeben. Das gilt auch, wenn es sich dabei um ein Importarzneimittel handelt, das teurer ist als das Original.

Sind für alle zur Verfügung stehenden Arzneimittel Mehrkosten zu leisten, so ist ein Arzneimittel auszuwählen, das eine möglichst geringe Aufzahlung mit sich bringt.

Einsparziel jetzt quartalsweise ausgewertet

Das Import-Einsparziel soll zukünftig, wie die alte Importquote, quartalsweise betrachtet werden. Ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrages, also ein Jahr nach dem 01.07.2019, wird das Einsparziel von den Partnern des Rahmenvertrages überprüft, ebenso wie die Anrechenbarkeit von Importguthaben.

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