Botendienstzuschlag: seit 1. Oktober nur noch 2,50 Euro

Änderung der SARS-CoV-2-Arznei­mittel­versorgungs­verordnung

Der Botendienst­zuschlag von 5 Euro zzgl. MwSt. pro Lieferung eines Arznei­mittels ist zum 30. September 2020 ausgelaufen. Seit dem 1. Oktober 2020 kann nun ein Zuschlag von 2,50 Euro zzgl. Mwst. (= 2,90 Euro bei aktuell 16 % MwSt.) geltend gemacht werden. Das regelte kurzfristig eine Änderungs­verordnung zur SARS-CoV-2-Arznei­mittel­versorgungs­verordnung, die am 30.09.2020 im Bundes­anzeiger veröffentlicht wurde.

Demnach wird folgender Absatz in der SARS-CoV-2-AMVersVO angepasst:

4 Abs. 1 SARS-CoV-2-AMVersVO

„Zusätzlich zu den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arznei­mittel­preis­verordnung genannten Zuschlägen können Apotheken bei der Abgabe von Arznei­mitteln im Wege des Boten­dienstes je Lieferort und Tag einen Zusatzbetrag von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben.“

Diese Regelung hat zunächst eine Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2020. Geplant ist aber, eine langfristige Fest­schreibung der Boten­dienst­vergütung an das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken zu koppeln.

Die Abrechnung erfolgt per Sonder-PZN 06461110.

Hintergrund

Apotheken können seit dem 22. April 2020 bei der Abgabe von Arznei­mitteln im Wege des Boten­dienstes je Lieferort und Tag einen Zuschlag geltend machen. Bis zum 30.09. waren es 5,00 Euro zzgl. MwSt., seit dem 01.10. sind es 2,50 zzgl. MwSt. Darüber hinaus erhalten Apotheken einm­alig einen Betrag zur Förderung von Boten­diensten in Höhe von 250 Euro zzgl. MwSt. von den gesetzlichen Krankenkassen. Die Ausschüttung der Pauschale erfolgt über den Nacht- und Notdienstfonds.

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