Abrechnung von assistierter Telemedizin ab Juli möglich
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) hat der Gesetzgeber bereits 2024 die Rahmenbedingungen für digitale Versorgungsangebote und telemedizinische Anwendungen geschaffen. Apotheken können verschiedene Maßnahmen der assistierten Telemedizin (aTM) anbieten, denn sie verfügen über besondere Voraussetzungen: Sie sind flächendeckend verfügbar – auch in strukturschwachen Regionen –, genießen ein hohes Vertrauen in der Bevölkerung und bieten einen einfachen, wohnortnahen Zugang zu gesundheitlicher Beratung. Flexible Öffnungszeiten sowie die langjährige persönliche Bindung zu vielen Patientinnen und Patienten erleichtern zusätzlich die Integration telemedizinischer Angebote in die bestehende Versorgung.
Vergütung läuft über Sonder-PZN
Der DAV und der GKV-Spitzenverband haben sich auf die Umsetzung der assistierten Telemedizin nach § 129 Abs. 5h SGB V verständigt. Die Vergütung sowie der Nachweis der Inanspruchnahme wurden durch die Schiedsstelle festgelegt. Apotheken können drei Leistungen jeweils über eine Sonder-PZN abrechnen:
- Strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren: 19816313
- Videosprechstunde: 19816336
- Strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren und Videosprechstunde: 19816342
Die Abrechnung erfolgt zunächst über einen Sonderbeleg. Dieser soll spätestens bis zum 28. Februar 2027 durch die elektronische Abrechnung ersetzt werden. Die umsatzsteuerfreie Pauschale richtet sich nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung:
- 01.07.2026 bis 30.06.2027: 30 Euro
- 01.07.2027 bis 30.06.2028: 25,50 Euro
- 01.07.2028 bis 30.06.2029: 23 Euro
- ab 01.07.2029: 21,50 Euro
Die Vergütung umfasst die Arbeitsleistung sowie eine Technikpauschale. Die Technikpauschale sinkt in den ersten 3 Jahren, um eine schnelle Umsetzung in der Fläche zu fördern. Die Vergütung der Arbeitsleistung steigt dagegen über die Jahre an. Jeder Datensatz muss in der Apotheke elektronisch mindestens mit der SMC-B signiert werden. Alternativ ist auch eine qualifizierte elektronische Signatur möglich. Die Signatur darf nicht vor dem Datum der Quittung erfolgen.
Für Privatversicherte
Auch bei Privatversicherten können Leistungen der aTM abgerechnet werden. Diese zahlen zunächst selbst und erhalten den taxierten Sonderbeleg zur Einreichung bei ihrer Versicherung. Auch künftig soll die Abrechnung bei Privatversicherten ausschließlich per Papierbeleg erfolgen.
