Abrechnung von assistierter Tele­medizin ab Juli möglich

Mit dem Gesetz zur Beschleu­nigung der Digitali­sierung des Gesund­heits­wesens (Digital-Gesetz – DigiG) hat der Gesetz­geber bereits 2024 die Rahmen­bedingungen für digitale Ver­sorgungs­angebote und tele­medi­zinische An­wendungen ge­schaffen. Apotheken können verschiedene Maß­nahmen der assis­tierten Tele­medizin (aTM) an­bieten, denn sie verfügen über be­sondere Voraus­setzungen: Sie sind flächen­deckend ver­fügbar – auch in struktur­schwachen Regionen –, genießen ein hohes Vertrauen in der Bevölkerung und bieten einen einfachen, wohnort­nahen Zugang zu gesund­heit­licher Beratung. Flexible Öffnungs­zeiten sowie die lang­jährige persön­liche Bindung zu vielen Patien­tinnen und Patienten erleichtern zusätzlich die Inte­gration tele­medizi­nischer Ange­bote in die be­stehende Ver­sorgung.

Vergütung läuft über Sonder-PZN

Der DAV und der GKV-Spitzen­verband haben sich auf die Umsetzung der assistierten Tele­medizin nach § 129 Abs. 5h SGB V verständigt. Die Vergütung sowie der Nachweis der Inan­spruch­nahme wurden durch die Schieds­stelle fest­gelegt. Apotheken können drei Leistungen jeweils über eine Sonder-PZN abrechnen:

  • Strukturiertes Erst­ein­schätzungs­verfahren: 19816313
  • Videosprechstunde: 19816336
  • Strukturiertes Ersteinschätzungs­verfahren und Video­sprechstunde: 19816342

Die Abrechnung erfolgt zunächst über einen Sonderbeleg. Dieser soll spätestens bis zum 28. Februar 2027 durch die elektro­nische Abrechnung ersetzt werden. Die umsatz­steuer­freie Pauschale richtet sich nach dem Zeit­punkt der Leistungs­erbringung:

  • 01.07.2026 bis 30.06.2027: 30 Euro
  • 01.07.2027 bis 30.06.2028: 25,50 Euro
  • 01.07.2028 bis 30.06.2029: 23 Euro
  • ab 01.07.2029: 21,50 Euro

Die Vergütung umfasst die Arbeitsleistung sowie eine Technikpauschale. Die Technik­pauschale sinkt in den ersten 3 Jahren, um eine schnelle Umsetzung in der Fläche zu fördern. Die Vergütung der Arbeits­leistung steigt dagegen über die Jahre an. Jeder Daten­satz muss in der Apotheke elektro­nisch mindestens mit der SMC-B signiert werden. Alternativ ist auch eine quali­fizierte elektro­nische Signatur möglich. Die Signatur darf nicht vor dem Datum der Quittung erfolgen.

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