Pandemie-Sonderregeln nach SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung bis 31. Mai 2022 verlängert

Seit dem 22. April 2020 gelten die Pandemie-Sonderregeln nach der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVersVO). Zunächst wurden die Abgaberegeln auf einen unbestimmten Zeitpunkt verlängert, genauer gesagt so lange, bis die vom Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite keinen Bestand mehr hat. Mit Inkrafttreten des „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze“ steht nun mit dem 31. Mai 2022 ein neues Gültigkeitsdatum fest.

Das „Zweite Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze“ trat am 1. Juni 2021 in Kraft und regelt neben der Verlängerung der erleichterten Abgaberegeln u. a. auch die Möglichkeit für Apotheken, Nachtragungen im Impfausweis vorzunehmen und digitale Covid-19-Zertifikate auszustellen.

Im Wust der Pandemie-Sonderregelungen ist es manchmal schwer, den Durchblick dahingehend zu behalten, welche Regelung wie lange gilt. Hier die bis 31. Mai 2022 verlängerten Regeln nach SARS-CoV-2-AMVersVO im Überblick:

Bis 31.05.2022 gilt Folgendes:

  • Gelockerte Abgaberegeln bei der Rezeptbelieferung, um Patienten möglichst mit vorrätigen Arzneimitteln versorgen zu können
    » Zur DAP Arbeitshilfe „SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“
  • Gelockerte Entlassregeln: Krankenhausärzte dürfen Arzneimittel bis zur N3-Packung und Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel für bis zu 14 Tage verordnen.
  • Abgabe von Teilmengen: Apotheken dürfen bei der ersten Abgabe eines Arzneimittels den üblichen Preis nach AMPreisV berechnen. Bei der Abgabe weiterer Teilmengen kann der Fixbetrag von 5,80 € + MwSt. abgerechnet werden. Die Zuzahlung wird jedes Mal fällig.
  • Möglichkeit für Ausnahmeregelungen: Regionale Behörden dürfen Ausnahmeregelungen beschließen, z. B. in Bezug auf den Personaleinsatz oder die Rezepturherstellung.
  • Gelockerte Regeln im Betäubungsmittelrecht und für Verordnungen der Substitutionstherapie
    » Zur DAP Arbeitshilfe „SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung: Lockerungen des BtM-Rechts“
  • Auskunftspflichten und Sicherstellungsauftrag: Das Gesundheitsministerium kann von Herstellern und Vertreibern – also auch von Apotheken – Daten über Bestände, Lagerort, Produktion, Vertrieb und Preise von versorgungsrelevanten Produkten des medizinischen Bedarfs (z. B. Arzneimittel, Medizinprodukte, Labordiagnostika, Hilfsmittel) einfordern. Eine kontinuierliche Bereitstellung der Produkte muss sichergestellt werden.

Die SARS-CoV-2-AMVersVO komplett im Überblick:
» Zum DAP Merkblatt „SARS-CoV-2 Arzneimittelversorgungsverordnung“

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