Festzuschlag für Rezepturen bleibt bei 8,35 Euro
Die Erhöhung des Apothekenfixums kommt – allerdings gestaffelt und nur für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel. Für Rezepturen ist diese Erhöhung offenbar nicht vorgesehen. Der Festzuschlag für Rezepturarzneimittel ist in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Arzneimittelpreisverordnung geregelt. Diese Vorschrift bleibt in der geplanten Änderungsverordnung unangetastet. Damit bleibt es bei Rezepturen weiterhin bei einem Fixentgelt von 8,35 Euro für Abgabe und Beratung.
Nochmal zur Erinnerung: Preisbildung von Rezepturen
Die Preisbildung bei Rezepturen unterscheidet sich von der bei Fertigarzneimitteln. Nach § 5 Arzneimittelpreisverordnung setzt sich die Rezepturvergütung bei Standardrezepturen aus mehreren Bestandteilen zusammen: einem Festzuschlag von 90 % auf die Apothekeneinkaufspreise für Stoffe und erforderliche Verpackung, einem Rezepturzuschlag für die Herstellung sowie dem Fixentgelt von 8,35 Euro für Abgabe und Beratung.
Das Fixentgelt für Rezepturen wurde mit dem Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz im Mai 2017 eingeführt – damals analog zum Fixum bei Fertigarzneimitteln. Der Rezepturzuschlag richtet sich nach Art und Menge der Rezepturbestandteile und beträgt je nach Fall 3,50 Euro, 6,00 Euro oder 8,00 Euro.
Zweistufige Honorarerhöhung kommt
Im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD ist vorgesehen, das Apothekenpackungsfixum einmalig auf 9,50 Euro anzuheben. Die entsprechende Verordnung zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung ist zwar noch nicht verkündet, liegt aber bereits vor und wurde vom Bundeskabinett gebilligt. Da es sich um eine Ministerverordnung handelt, ist keine Zustimmung von Bundestag oder Bundesrat erforderlich.
Nach aktuellem Stand sollen Apotheken ab Juli 2026 zunächst 9,00 Euro statt bisher 8,35 Euro pro abgegebenem verschreibungspflichtigem Fertigarzneimittel erhalten. Zum 1. Juli 2027 soll der Betrag dann auf 9,50 Euro steigen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass zugleich eine Erhöhung des Kassenabschlags um 30 Cent vorgesehen ist.
