Änderung der Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte

Anlage V (Medizinprodukte-Liste), Änderungen der Befristung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat gemäß 1. Kapitel § 4 Absatz 2 in Verbindung mit 4. Kapitel § 41 Absatz 3 Satz 2 seiner Verfahrensordnung durch den Unterausschuss Arzneimittel in dessen Sitzung am 26. November 2019 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 17. Oktober 2019 (BAnz AT 11.12.2019 B5), wie folgt zu ändern:

In der Anlage V werden in den Zeilen „Healon®“, „HEALON5®“ und „HEALON GV®“ in der Spalte „Befristung der Verordnungsfähigkeit“ jeweils die Angaben „1. November 2019“ ersetzt durch die Angabe „26. Mai 2024“.


Die Änderung der Richtlinie tritt am 2. November 2019 in Kraft.

ProduktbezeichnungMedizinisch notwendige FälleBefristung  der Verordnungsfähigkeit
Healon®Für die intraokulare Verwendung bei Augen-operationen.

26. Mai 2024

 

HEALON5®Viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen am vorderen Augenabschnitt.26. Mai 2024
HEALON GV®Viscoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen am vorderen Augenabschnitt.26. Mai 2024

 Verordnungsfähige Medizinprodukte nach Anlage V können hier recherchiert werden:

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