Wo sind die Sonder-PZN zur Abrechnung von Cannabis hinterlegt?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir fragen uns momentan, wo wir die Sonder-PZN finden, die für die Abrechnung von Cannabis verwendet werden muss?
Antwort:
Die verschiedenen Sonder-PZN, die zur Abrechnung von Cannabis auf Kassenrezept erforderlich sind, finden Sie in der Technischen Anlage 1 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V.
Ein Ausschnitt daraus:
| 1.43|Abrechnung von cannabishaltigen Zubereitungen nach Ziffer 4.4|06460665 |
| 1.44|Abrechnung von cannabishaltigen Fertigarzneimitteln ohne Pharmazentralnummer|06460671 |
| 1.45|Abrechnung von unverarbeiteten Cannabisblüten nach Ziffer 4.4|06460694 |
| 1.46|Abrechnung von Rezeptursubstanzen in ungemischter Form nach Ziffer 4.4|06460702 |
4.4 Abrechnung von Rezepturen
„Die Abrechnung von Rezepturen ist grundsätzlich auf der Vorderseite des Verordnungsblattes im Verordnungsfeld (roter Bereich) möglich. Das Sonderkennzeichen 09999011 ist bei Rezepturen nach § 5 Abs. 3 Arzneimittelpreisverordnung, die nicht § 5 Abs. 6 Arzneimittelpreisverordnung unterfallen zu verwenden. Das Sonderkennzeichen 06460702 ist bei der Abgabe von Rezeptursubstanzen in ungemischter Form zu verwenden.
Für die Abrechnung von Cannabis-haltigen Zubereitungen ist abweichend das Sonderkennzeichen 06460665 zu verwenden, für die Abrechnung von unverarbeiteten Cannabis-Blüten abweichend das Sonderkennzeichen 06460694.“
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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