Wie kommt eine gekürzte Zuzahlung zustande?

Wir haben ein Rezept zulasten der AOK Hessen (IK 105313145) über „Cymbalta 30 mg N3 98 St. (PZN 02844423)“ erhalten.

Bei Eingabe in das Kassensystem wird Duloxetin Zentiva (PZN 11276337) als Rabattpartner angegeben. Bei der Zuzahlung steht „8 € (50 %)“ und sobald wir den Rabattpartner in die Kasse übernehmen, werden dem Kunden lediglich 4 € berechnet.

Ist das richtig so beziehungsweise wenn ja, welche vertragliche Vereinbarung/Regelung steht dahinter? Dieser Fall ist uns nämlich noch nie untergekommen.

Antwort

Die gesetzliche Zuzahlung für den Rabattartikel beträgt 10 % des VK, also 8 €.

Bei der reduzierten Zuzahlung handelt es sich um eine kassen­spezifische Zuzahlungs­ermäßigung. Für Arznei­mittel, für die eine gesetzliche Kranken­kasse mit dem Hersteller einen Rabatt­vertrag gemäß § 130a Abs. 8 SGB V abge­schlossen hat, kann es zu einer Halbierung der Rezept­gebühr oder einem gänzlichen Verzicht auf die Zuzahlung durch die jeweilige Kranken­kasse kommen. Infolge dieser soge­nannten kassen­spezifischen Zuzahlungs­ermäßigung ist es möglich, dass bei unter­schiedlichen Kranken­kassen Versicherte für das gleiche rabattierte Präparat unterschiedliche Zuzahlungen zu leisten haben. Versicherte der AOK Hessen zahlen hier nur 50 % der gesetzlichen Zuzahlung, für Versicherte der AOK Baden-Württemberg würde die Zuzahlung ganz entfallen, da diese auf 100 % der Zuzahlung verzichtet:

Die Zuzahlung von 4 € ist demnach korrekt!

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