Wie kann Glucose-Lösung für den Sprechstundenbedarf verordnet werden?

Uns liegt ein Sprechstundenbedarfsrezept einer Frauenarztpraxis (Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein) vor:

„Glucose PZN 11540018
Glucose PZN 11540047“

Laut beiliegender Info ist dieses ab sofort erstattungsfähig, unsere EDV meldet aber „Nichtarzneimittel, nicht erstattungsfähig“.

Können Sie uns weiter helfen?

Antwort:

Bei beiden Produkten handelt es sich um Lebensmittel und es ist kein Vertragspreis zur Abrechnung in der Lauer-Taxe hinterlegt, was gegen eine Abrechnung für den Sprechstundenbedarf sprechen würde. Grundsätzlich ist Glucose für den oralen Glucose-Toleranztest jedoch verordnungsfähig.

Dazu auch ein Ausschnitt aus dem Fragenkatalog zum SSB der KV-Nordrhein:

Da der Sprechstundenbedarf immer wirtschaftlich sein sollte und eine Abfüllung der Glucose in der Apotheke wirtschaftlicher ist, sollte vor der Abgabe mit der KV Rücksprache gehalten werden bzw. der Arzt dazu angehalten werden, wie in obigem Ausschnitt beschrieben eine Rezeptur zu verordnen. 

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