Wie gehen wir bei Ver­ordnung einer Jumbo­packung vor?

Wir stellen uns regel­mäßig folgende Frage:

Dürfen wir Rezepte, bei denen eine Jumbo­packung ver­ordnet wurde, einfach mit einer (kleineren) N3-Packung beliefern oder benö­tigen wir ein neues Rezept?

Antwort

Bei einer Ver­ordnung einer Jumbo­packung (also eine Packung oberhalb der Nmax) ist im Normal­fall ein neues Rezept erforderlich. Grundsätzlich handelt es sich um eine ein­deutig bestimmte Ver­ordnung, die aber auf­grund der Jumbo­packung nicht beliefert werden darf – daher ist eine ärzt­liche Rück­sprache und Änderung der Packungs­größe nicht aus­reichend.

Die Abgabe ist nur im Sonder­fall möglich. Wenn ein dringender Fall vor­liegt und die ver­ordnende Person nicht erreich­bar ist, erlaubt § 17 Rahmen­vertrag eine Aus­nahme:

17 Sonder­regelungen für den dringen­den Fall (Akut­ver­sorgung, Not­dienst)

„Macht ein dringender Fall die unver­zügliche Abgabe eines Fertig­arznei­mittels erfor­der­lich und ist eine Rück­sprache mit der ver­schrei­benden Person nicht mög­lich, gilt: [...]

7. Über­schreitet die nach Stück­zahl ver­ordnete Menge die größte für das Fertig­arznei­mittel fest­ge­legte Mess­zahl, ist nur die nach der geltenden PackungsV aufgrund der Mess­zahl bestimmte größte Packung, ein Viel­faches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die ver­ordnete Menge abzu­geben oder die der ver­ordneten Menge nächst­liegende kleinere vor­rätige Packungs­größe. § 8 Absatz 1 gilt.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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