Wie gehen wir bei Verordnung einer Jumbopackung vor?
Wir stellen uns regelmäßig folgende Frage:
Dürfen wir Rezepte, bei denen eine Jumbopackung verordnet wurde, einfach mit einer (kleineren) N3-Packung beliefern oder benötigen wir ein neues Rezept?
Antwort
Bei einer Verordnung einer Jumbopackung (also eine Packung oberhalb der Nmax) ist im Normalfall ein neues Rezept erforderlich. Grundsätzlich handelt es sich um eine eindeutig bestimmte Verordnung, die aber aufgrund der Jumbopackung nicht beliefert werden darf – daher ist eine ärztliche Rücksprache und Änderung der Packungsgröße nicht ausreichend.
Die Abgabe ist nur im Sonderfall möglich. Wenn ein dringender Fall vorliegt und die verordnende Person nicht erreichbar ist, erlaubt § 17 Rahmenvertrag eine Ausnahme:
17 Sonderregelungen für den dringenden Fall (Akutversorgung, Notdienst)
„Macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Fertigarzneimittels erforderlich und ist eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich, gilt: [...]
7. Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden PackungsV aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung, ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben oder die der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße. § 8 Absatz 1 gilt.“
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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