Wie erklärt sich die EDV-Anzeige bei Eingabe dieser Teststreifen?

Uns ist heute bei einer Verordnung über CoaguChek eine Frage aufgekommen. Verordnet waren zulasten der AOK Nordwest „CoaguChek XS PT Teststreifen“. Die vorrätigen CoaguChek von Roche (PZN 1001266) waren aufgrund fehlender Normgröße nicht erstattungsfähig, was uns bisher noch nicht bekannt war. Bei näherer Recherche stellte sich heraus, dass die Importe, z. B. PZN 11169920 von Emra, normal abrechenbar sind. Hat sich da was geändert, was uns entgangen wäre? Bis vor kurzem konnten wir nämlich auch das Original von Roche normal abrechnen.

Antwort

Teststreifen sind Medizinprodukte und haben daher generell keine Normgröße. Dies hat hier keinen Einfluss auf die Erstattung.

Aus anderen (regionalen) Lieferverträgen ist uns bekannt, dass für Teststreifen wie CoaguChek Vertragspreise vereinbart sind, die sich aus EK + definiertem Aufschlag berechnen. Prüfen Sie Ihren regionalen Liefervertrag nochmal auf die entsprechende Regelung.

Nach unserer Erfahrung wird in den Lieferverträgen nicht zwischen Original und Import unterschieden. Uns ist nicht bekannt, dass sich hier was geändert hat. Auch die Rahmenvertragsänderungen dürften sich hierauf nicht auswirken. Wenn Sie das Original abgeben, ist trotzdem die Ergänzung der Firma bzw. PZN empfehlenswert (nach Rücksprache mit dem Arzt, Datum und Unterschrift), damit die Krankenkasse nicht aus „wirtschaftlichen Gründen“ pauschal von einer Importverordnung ausgeht.

Teststreifen sind leistungsrechtlich sogenannte Geltungsarzneimittel im Sinne des § 3 AMG und somit Bestandteil des Arzneimittelbudgets. Auf deren Erstattung nach Verordnung – unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots – hat der Patient nach § 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V einen Anspruch.

Nach § 31 Absatz 3 Satz 2 SGB V entfällt übrigens die Zuzahlungspflicht für Versicherte:

31 Absatz 3 Satz 2 SGB V

„Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten an die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Satz 1 findet keine Anwendung bei Harn- und Blutteststreifen.“

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