Wie erfolgt hier die Einordnung in die Packungs­größen­verordnung?

Uns liegt folgendes Rezept vor:
„2 x ! Skilarence 120 mg TMR 180 St. PZN 05025766”

180 Stück sind mit „k.A.“ gekennzeichnet. Es ist eine 300-Stück-Packung im Handel.

Was dürfen wir abgeben: 2 x 180 Stück wie verordnet oder nur die Packung mit 300 Stück?

Antwort

Skilarence wird anhand des enthaltenen Wirkstoffes wie folgt in die PackungsV eingeordnet:

Abb.: DAP PZN-Checkplus | Einteilung nach Wirkstoff

Es zeigt sich, dass die verordnete Packung mit 180 Stück keine N-Bezeichnung trägt, da sie nicht innerhalb eines N-Bereiches, sondern zwischen dem N2- und N3-Bereich, liegt. Zwei Packungen dieser Menge würden den Nmax-Bereich überschreiten ohne ein Vielfaches davon zu sein.

Stückzahlverordnungen müssen weiterhin nach § 6 Absatz 3 Rahmenvertrag abgegeben werden.

6 Absatz 3 Rahmenvertrag

1 Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der größten Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben.“

Dies trifft auch auf Ihr Rezept zu. Daher kann in Ihrem Fall maximal die Menge der N3-Packung zu 300 Stück abgegeben werden.

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