Wie erfolgt hier die Einordnung in die Packungsgrößenverordnung?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Uns liegt folgendes Rezept vor:
„2 x ! Skilarence 120 mg TMR 180 St. PZN 05025766”
180 Stück sind mit „k.A.“ gekennzeichnet. Es ist eine 300-Stück-Packung im Handel.
Was dürfen wir abgeben: 2 x 180 Stück wie verordnet oder nur die Packung mit 300 Stück?
Antwort
Skilarence wird anhand des enthaltenen Wirkstoffes wie folgt in die PackungsV eingeordnet:
Abb.: DAP PZN-Checkplus | Einteilung nach Wirkstoff
Es zeigt sich, dass die verordnete Packung mit 180 Stück keine N-Bezeichnung trägt, da sie nicht innerhalb eines N-Bereiches, sondern zwischen dem N2- und N3-Bereich, liegt. Zwei Packungen dieser Menge würden den Nmax-Bereich überschreiten ohne ein Vielfaches davon zu sein.
Stückzahlverordnungen müssen weiterhin nach § 6 Absatz 3 Rahmenvertrag abgegeben werden.
6 Absatz 3 Rahmenvertrag
„1 Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der größten Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben.“
Dies trifft auch auf Ihr Rezept zu. Daher kann in Ihrem Fall maximal die Menge der N3-Packung zu 300 Stück abgegeben werden.
- DAP PZN-Checkplus
- DAP Lexikon
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