Wer darf eine fehlerhafte Wirkstärke korrigieren?
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Wir haben ein Kassenrezept zulasten der AOK Bayern über „25 mg Quetiapin Heumann 50 St. und Quetiapin Neurax 25 mg 50 St.“ erhalten.
Der Patient war aufgrund der Wirkstärken irritiert und eine Rücksprache mit dem Arzt ergab, dass es einmal 25 mg 50 St. und einmal 100 mg 50 St. hätten sein sollen, der Arzt hatte sich hier verschrieben.
Muss das Rezept für diese Änderung neu ausgestellt werden oder dürfen wir dies selber korrigieren?
Antwort
Nach § 3 Rahmenvertrag dürfen Sie die Wirkstärke bei einem Irrtum nach ärztlicher Rücksprache selbst korrigieren. Wichtig ist, dass Sie die Korrektur auf dem Rezept mit Datum und Kürzel abzeichnen. Ein Hinweis auf die erfolgte Rücksprache ist ebenfalls zu empfehlen.
3 Rahmenvertrag
Verordnungen, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder § 2 Absatz 1 Nr. 1–7 AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nr. 1–8 BtMVV – unbeschadet der jeweils anwendbaren Gültigkeitsdauer – nicht vollständig entsprechen und der Abgebende nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt die Angaben korrigiert oder ergänzt.1
Korrekturen und Ergänzungen sind durch den Abgebenden auf dem Verordnungsblatt zu vermerken und abzuzeichnen.
1 Hierdurch sind folgende Angaben auf dem Verordnungsblatt erfasst
- Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden Person (BtMVV: einschließlich Telefonnummer),
- Datum der Ausfertigung, Ausstellungsdatum,
- Name und Geburtsdatum der Person (BtMVV: zusätzlich Anschrift), für die das Arzneimittel bestimmt ist
- Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke, (BtMVV: sofern zusätzlich notwendig: Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form),
- Bei Rezepturarzneimitteln die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abgegeben werden sollen,
- BtMVV: Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form,
- Darreichungsformen, sofern Angabe zusätzlich notwendig,
- BtMVV: Kennzeichnungspflichten nach § 19 Nr. 6 mit A, S, Z, K, N,
- Der Vermerk „Praxisbedarf" anstelle der Angaben des Patienten und der Gebrauchsanweisung,
- Gebrauchsanweisung bei Rezepturarzneimitteln (BtMVV: mit Einzel- und Tagesangabe)
- DAP Arbeitshilfe „Heilungsmöglichkeiten nach § 3 Rahmenvertrag“
- DAP Lexikon
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