Welcher Faktor ist für Pharmazeutische Bedenken der richtige?

Gilt auch nach dem neuen Rahmen­vertrag die Regelung, ab fünf von einem Patienten regel­mäßig einzu­nehmenden Medika­menten Pharma­zeutische Bedenken anmelden zu dürfen, um einen durch Rabatt- bzw. Import- oder preis­günstige Arznei­mittel not­wendigen Hersteller­wechsel zu umgehen? Wenn ja, entspricht dies der Sonder­nummer 9?

Antwort

Pharmazeutische Bedenken geltend zu machen, ist immer eine individuelle Entscheidung. Häufig ist es so, dass Patienten mit einer Polymedikation leicht den Durchblick verlieren und es daher sinnvoll ist, nicht ständig die Produkte zu wechseln. Pharmazeutische Bedenken können Sie jedoch grundsätzlich jederzeit geltend machen, wenn die Compliance des Patienten gefährdet ist und die Bedenken nicht durch eine Beratung ausgeräumt werden können.

Haben Sie Bedenken gegen den Rabattartikel und die vier preisgünstigsten Präparate und auch gegen alle Importe, dann ist der Faktor 9 der richtige. Beachten Sie jedoch, dass auch bei Pharmazeutischen Bedenken die weitere Abgaberangfolge des Rahmenvertrags sowie der Preisanker zu beachten sind. Muss dieser aufgrund der Bedenken überschritten werden, ist zwingend eine Rücksprache mit dem Arzt notwendig. 

Wichtig ist, dass Sie Ihre Bedenken nachvollziehbar begründen. Die Dokumentation auf dem Rezept erfolgt nach Rahmenvertrag mit Sonder-PZN plus passendem Faktor sowie einer Begründung auf dem Rezept, abgezeichnet mit Datum und Kürzel. Eine fehlende Begründung darf zwar nicht mehr retaxiert werden, trotzdem empfiehlt sich diese Dokumentation (ergänzend zum Beispiel auch in der Kundenkarte des Patienten), damit der Vorgang auch für Sie später noch nachvollziehbar bleibt.

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