Was darf anstelle einer Jumbopackung abgegeben werden?

Auf einem Kassenrezept ist für ein Kind „Vigantol 1000 200 Stück PZN 13155690“ verordnet. Können auf dieses Rezept 2 x 100 Stück abgerechnet werden, da die 200er-Packung eine Jumbopackung ist?

Antwort

Da hier eine Jumbopackung verordnet wurde, kann diese Packungsgröße nicht zulasten der GKV abgegeben werden.

Der Patient benötigt eine neue Verordnung über zulässige Packungsgrößen (z. B 2 x N3), so sieht es der Rahmenvertrag vor.

8 Abs. 2 Rahmenvertrag

„Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 SGB V bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach § 31 Absatz 1 SGB V und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“

Aktuell dürfen Sie die Korrektur aber aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie selbst vornehmen und 2 x N3 abgeben, sofern dies ärztlich gewünscht ist.

Für den dringenden Fall (Akutversorgung, Notdienst) gibt es eine Sonderregelung in § 17 Rahmenvertrag:

17 Rahmenvertrag

„Macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Fertigarzneimittels erforderlich und ist eine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt nicht möglich, gilt: […]
7. Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden PackungsV aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung, ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben oder die der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße. § 8 Absatz 1 gilt.“

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