Wann muss bei einer BtM-Verordnung eine Beladungsmenge angegeben sein?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben eine Frage zu diesem BtM-Rezept:
Kostenträger: AOK Rheinland-Pfalz/Saarland (IK 107310373)
„Transtec 35 µg Emra Med Pflaster 4 Stk N1“
Muss bei dieser Verordnung zusätzlich die Beladungsmenge angegeben werden?
Mit Transtec ist doch der Hersteller vorgegeben – reicht das so nicht?
Antwort:
In § 9 Absatz 1 Punkt 3 der BtMVV heißt es zu den notwendigen Angaben auf einem BtM-Rezept:
„Arzneimittelbezeichnung, soweit dadurch eine der nachstehenden Angaben nicht eindeutig bestimmt ist, jeweils zusätzlich Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form, Darreichungsform,“
„Hinweis: Auf die Angabe der Beladungsmenge kann verzichtet werden, wenn sie aus der eindeutigen Arzneimittelbezeichnung hervorgeht!“
Beispiel für eine generische Verordnung, Angabe der Beladungsmenge erforderlich:
„Fentanyl Matrix 100 µg/h, 5 St., enthält 23,12 mg Fentanyl“
Beispiel für eine eindeutige Produktverordnung, bei der sich die Beladungsmenge aus der Produktbezeichnung ergibt, Extraangabe der Beladungsmenge nicht erforderlich:
„Fentanyl Hexal Mat 100 µg/h Matrixpflaster, 20 St. N3“
In Ihrem Verordnungsfall kann demnach auf die Beladungsmenge verzichtet werden, da eindeutig ein bestimmtes Arzneimittel verordnet wurde und sich daraus auch die Beladungsmenge ergibt.
Beachten Sie bei diesem BtM, dass ein Austausch nur unter Beachtung der Substitutionsausschlussliste erlaubt ist – es dürfen nur Pflaster mit gleicher Applikationsdauer gegeneinander ausgetauscht werden!
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