Können wir Voltaren Schmerzgel auf ein BG-Rezept abrechnen?

In unserer Apotheke wird des Öfteren Voltaren Schmerzgel zulasten der Berufsgenossenschaft verordnet, das Computersystem berechnet die Kosten dem Patienten, ist das in Ordnung? Müsste das nicht die Berufsgenossenschaft übernehmen?

Antwort

Grundsätzlich können auch OTC-Arzneimittel zulasten der BG verordnet werden, so ist es in § 1 Abs. 1 des DGUV- Arzneiversorgungsvertrags vereinbart, der nicht zwischen OTC- und Rx-Arzneimitteln differenziert:

1 Abs. 1 DGUV-Arzneiversorgungsvertrag

„Dieser Vertrag regelt die Sicherstellung der Versorgung gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 4 SGB VII für die nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung leistungsberechtigten Personen (im folgenden ‚Leistungsnehmer‘ genannt) mit
a. Arzneimitteln,
b. Verbandmitteln sowie
c. Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren (§ 1a Absatz 10 Apothekenbetriebsordnung) einschließlich Hilfsmitteln.“

Allerdings fallen für Voltaren Schmerzgel Mehrkosten an, da der Preis des Präparats oberhalb des Festbetrags liegt. Mehrkosten müssen im Normalfall auch bei BG-Rezepten durch den Patienten getragen werden.

Es ist im Arzneiversorgungsvertrag der DGUV dazu aber eine Ausnahme in § 5 Abs. 6 vereinbart:

5 Abs. 6 DGUV-Arzneiversorgungsvertrag

„Ist für das abgegebene Mittel ein Festbetrag nach § 35 oder 36 SGB V festgesetzt und ist der Apothekenabgabepreis höher als der für dieses Mittel festgesetzte Festbetrag, ist dem Unfallversicherungsträger vorbehaltlich der Regelung des Satzes 2 nur der Festbetrag in Rechnung zu stellen und der Mehrbetrag vom Leistungsnehmer zu leisten. Dies gilt nicht, wenn der Arzt auf dem Verordnungsblatt auf die medizinische Notwendigkeit des teureren Mittels hinweist; in diesem Fall ist dem Unfallversicherungsträger ungeachtet der Festbetragsregelung nach §§ 29 und 31 SGB VII der Apothekenabgabepreis in Rechnung zu stellen. Als Hinweis auf die medizinische Notwendigkeit ist beispielsweise das Setzen des Aut-idem Kreuzes zu werten.“

Wenn die verordnende Person also ein Aut-idem-Kreuz oder einen anderweitigen Hinweis auf die medizinische Notwendigkeit aufgebracht hat, können Sie auch die Mehrkosten zulasten der BG abrechnen. Fehlt solch ein Hinweis, sind die Mehrkosten privat zu zahlen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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