Verordnete Stück­zahl nicht im Handel – ist Stückeln erlaubt?

Uns liegt ein Rezept über Prednisolon 50 mg 20 Stück in Form einer Frei­text­verordnung vor. Diese Stückzahl ist nicht im Handel, es gibt entweder Packungen zu 10 Stück oder zu 50 Stück. Daher würden wir hier zweimal eine 10er-Packung abgeben.

Ist diese Vorgehens­weise korrekt und wenn ja, welche Zu­zahlung fällt dann in diesem Fall an?

Antwort

In diesem Fall handelt es sich um eine unklare Ver­ordnung, da das verordnete Arznei­mittel nicht eindeutig einem Arznei­mittel der Lauer-Taxe zuge­ordnet werden kann.

Laut § 7 Abs. 3 Rahmen­vertrag gilt dafür Folgendes:

7 Abs. 3 Rahmenvertrag

„Ist das verordnete Arznei­mittel für die Abgabe nicht ein­deutig bestimmt, hat die Apotheke Rück­sprache mit der ver­schrei­benden Person zu nehmen und sich hieraus erge­bende Korrek­turen und Ergänzungen bei papier­ge­bundenen Ver­ordnungen auf dem Arznei­ver­ordnungs­blatt zu ver­merken und separat abzu­zeichnen, bei der elektro­nischen Ver­ordnung im elektro­nischen Abgabe­daten­satz auf­zu­nehmen und mittels quali­fi­zierter elektro­nischer Signatur zu signieren.“

Sie sollten das Rezept daher nach ärztlicher Rück­sprache korrigieren (mit Datum und Kürzel ab­zeichnen) und dann zweimal eine Packung zu je 10 Stück abgeben. Die Zuzahlung liegt dann bei 2 x 5 Euro – es fällt also pro abge­gebener Packung eine Zu­zahlung an.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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