Verordnete Stückzahl nicht im Handel – ist Stückeln erlaubt?
Uns liegt ein Rezept über Prednisolon 50 mg 20 Stück in Form einer Freitextverordnung vor. Diese Stückzahl ist nicht im Handel, es gibt entweder Packungen zu 10 Stück oder zu 50 Stück. Daher würden wir hier zweimal eine 10er-Packung abgeben.
Ist diese Vorgehensweise korrekt und wenn ja, welche Zuzahlung fällt dann in diesem Fall an?
Antwort
In diesem Fall handelt es sich um eine unklare Verordnung, da das verordnete Arzneimittel nicht eindeutig einem Arzneimittel der Lauer-Taxe zugeordnet werden kann.
Laut § 7 Abs. 3 Rahmenvertrag gilt dafür Folgendes:
7 Abs. 3 Rahmenvertrag
„Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit der verschreibenden Person zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen, bei der elektronischen Verordnung im elektronischen Abgabedatensatz aufzunehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren.“
Sie sollten das Rezept daher nach ärztlicher Rücksprache korrigieren (mit Datum und Kürzel abzeichnen) und dann zweimal eine Packung zu je 10 Stück abgeben. Die Zuzahlung liegt dann bei 2 x 5 Euro – es fällt also pro abgegebener Packung eine Zuzahlung an.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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