Wie gehen wir mit E-Rezepten um, bei denen die LANR un­voll­ständig ist?

Wir erhalten immer wieder E-Rezepte, bei denen die lebens­lange Arzt­nummer unvoll­ständig ist. Sie besteht teil­weise nur aus bis zu vier Zahlen.

Müssen wir diese Nummer erfragen und ergänzen?

Antwort

Grund­sätzlich haben Apotheken keine Prüf­pflicht auf inhalt­liche Richtig­keit bezüglich der lebens­langen Arzt­nummer (LANR), Gleiches gilt für BSNR und Signatur. Sie müssen und können die unvoll­ständige LANR auf E-Rezepten also nicht ergänzen (ein E-Rezept kann nur von Arzt­seite gelöscht und dann neu er­stellt werden). Normaler­weise kann ein E-Rezept ohne Identi­fi­kation der Ärztin bzw. des Arztes und der zuge­hörigen Einrichtung und ohne gültige Signa­tur nicht in den Fach­dienst ge­stellt werden. Es gibt aber immer wieder Aus­nahmen, beispiels­weise wenn Ärztinnen und Ärzte in Weiter­bildung keine LANR haben.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung