Teemischung nachprüfen

Wir haben in der Apotheke Tee­mischungen, die wir regel­mäßig herstellen.

Wie verhalten wir uns, wenn das Verfalls­datum der Tee­mischung über­schritten ist? Wäre eine Nach­prüfung möglich oder ist das gesetz­lich irgend­wo geregelt, wie wir uns richtig verhalten?

Antwort

Ist ein Verfalls­datum über­schritten, muss entweder der Aus­gangs­stoff ver­nichtet oder eine Wieder­holungs­prüfung durch­ge­führt werden. Eine erneute Prüfung muss dann aller­dings die gesamte Mono­grafie mit Prüfungen auf Identität, Gehalt und Reinheit beinhalten.

Teedrogen gelten rechtlich als Ausgangs­stoffe, wenn sie zur Herstel­lung eines Arznei­tees bestimmt sind. Für Ausgangs­stoffe gelten nach ApBetrO klare Regeln. Die entscheidende Regel findet sich in der Aus­legung der §§ 6 und 11 ApBetrO.

6 Allgemeine Vorschriften über die Herstellung und Prüfung

„(1) Arzneimittel, die in der Apotheke hergestellt werden, müssen die nach der pharmazeutischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweisen. Sie sind nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln herzustellen und zu prüfen; enthält das Arzneibuch entsprechende Regeln, sind die Arzneimittel nach diesen Regeln herzustellen und zu prüfen. Dabei können für die Prüfung auch andere Methoden angewandt und andere Geräte benutzt werden, als im Deutschen Arzneibuch beschrieben sind, unter der Voraussetzung, daß die gleichen Ergebnisse wie mit den beschriebenen Methoden und Geräten erzielt werden. Soweit erforderlich, ist die Prüfung in angemessenen Zeiträumen zu wiederholen. […]“

11 Ausgangsstoffe

„(1) Zur Herstellung von Arzneimitteln dürfen nur Ausgangsstoffe verwendet werden, deren ordnungsgemäße Qualität festgestellt ist. Auf die Prüfung der Ausgangsstoffe finden die Vorschriften des § 6 Absatz 1 und 3 entsprechende Anwendung.

(2) Werden Ausgangsstoffe bezogen, deren Qualität durch ein Prüfzertifikat nach § 6 Abs. 3 nachgewiesen ist, ist in der Apotheke mindestens die Identität festzustellen. Das Prüfzertifikat soll auch Auskunft über die GMP-konforme Herstellung des Ausgangsstoffs geben, soweit es sich um einen Wirkstoff handelt. Die Verantwortung des Apothekenleiters für die ordnungsgemäße Qualität der Ausgangsstoffe bleibt unberührt. Über die in der Apotheke durchgeführten Prüfungen sind Aufzeichnungen zu machen; § 8 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. […]“

Da es sich in Ihrem Fall jedoch bereits um eine fertig hergestellte Teemischung und keine Ausgangsstoffe mehr handelt, scheint eine Prüfung der gesamten Monografie nicht durchführbar. Die Teemischung sollte daher aus dem Verkauf genommen werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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