Stückzahl passt nicht zum N-Bereich – was ist zu tun?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben ein Rezept über „Dermestril Septem 50 µg/ 24 Std, PFT, 24 St. N2“ erhalten. Was dürfen wir abgeben: zweimal 12 Stück oder nur einmal 12 Stück?
Antwort:
Im jetzt noch gültigen alten Rahmenvertrag ist in § 4 Absatz 1c) Folgendes festgelegt:
Werden Arzneimittel unter Angabe einer N-Bezeichnung und der Menge, z. B. der Stückzahl, verordnet, und ist diese Menge nicht der angegebenen N-Bezeichnung zuzuordnen, ist die verordnete Menge für die Auswahl maßgeblich.
Da bei diesem Arzneimittel die Menge von 24 Pflastern einer Anwendungsdauer über sechs Zyklen entspricht (pro Woche wird ein Pflaster appliziert), handelt es sich um eine vielfache Menge des größten N-Bereiches (Nmax entspricht in diesem Fall dem N2-Bereich):
Streng genommen müsste der Arzt eine solche vielfache Menge mit einem Vermerk bestätigen (oder einem „!“). Das Fehlen dieser Bestätigung darf allerdings nach § 3 des Rahmenvertrags nicht mehr zu einer Retaxation führen.
Hinweis zum neuen Rahmenvertrag, der ab dem 01.07.19 gültig sein wird: Passt die verordnete Stückzahl nicht zum angegebenen Normkennzeichen, dann handelt es sich um ein nicht eindeutig bestimmtes Arzneimittel.
In einem solchen Fall ist ab Juli Rücksprache mit dem Arzt zu halten, die Änderung auf der Verordnung zu vermerken und abzuzeichnen. Die Vorgehensweise wie oben beschrieben (Stückzahl ist maßgeblich) gilt dann nur noch im dringenden Fall, wenn eine Rücksprache mit dem Arzt nicht möglich ist.
- DAP Arbeitshilfe „Stückzahlverordnungen oberhalb der Nmax nach Rahmenvertrag § 6 (3)“
- DAP Lexikon
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