Ist eine Stückelung aus kleineren Packungen im Akutfall zulässig?
Ist eine Abgabe mehrerer Kleinpackungen bei Verordnung einer größeren Packung mit entsprechender Dokumentation auch im Rahmen einer Akutversorgung zulässig?
Wir haben heute (an einem Freitagnachmittag) ein eiliges Rezept über ein Arzneimittel mit 20 Stück erhalten. Vorrätig waren nur zwei Packungen zu je 10 Stück. Wäre es hier erlaubt, die beiden Packungen zu 10 Stück mit dem Sonderkennzeichen der Akutversorgung auf das Rezept abzurechnen?
Antwort
Leider ist eine solche Stückelung für den Akutfall nicht vorgesehen, sondern nur im Rahmen von Nichtverfügbarkeiten. Im Rahmenvertrag ist unter § 17 nachzulesen, welche Sonderregelungen im dringenden Fall gelten. Darin heißt es unter anderem in Punkt 5, dass die nächstkleinere vorrätige Packung abzugeben ist, wenn eine nach Stückzahl verordnete Packung nicht vorrätig ist. Sie dürften in diesem Fall also nur eine Packung zu 10 Stück abgeben.
Eine Stückelung ist nach den Vorgaben von § 129 Abs. 2a SGB V bei einer Nichtverfügbarkeit erlaubt – dann dürfen Sie die verordnete Menge mit mehreren kleinen Packungen stückeln.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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