Ist eine Stückelung aus kleineren Packungen im Akutfall zulässig?

Ist eine Abgabe mehrerer Kleinpackungen bei Verordnung einer größeren Packung mit entsprechender Dokumentation auch im Rahmen einer Akutversorgung zulässig?

Wir haben heute (an einem Freitagnachmittag) ein eiliges Rezept über ein Arzneimittel mit 20 Stück erhalten. Vorrätig waren nur zwei Packungen zu je 10 Stück. Wäre es hier erlaubt, die beiden Packungen zu 10 Stück mit dem Sonderkennzeichen der Akutversorgung auf das Rezept abzurechnen?

Antwort

Leider ist eine solche Stückelung für den Akut­fall nicht vorge­sehen, sondern nur im Rahmen von Nichtverfügbarkeiten. Im Rahmen­vertrag ist unter § 17 nach­zu­lesen, welche Sonder­regelungen im dringenden Fall gelten. Darin heißt es unter anderem in Punkt 5, dass die nächst­kleinere vor­rätige Packung abzu­geben ist, wenn eine nach Stück­zahl verordnete Packung nicht vor­rätig ist. Sie dürften in diesem Fall also nur eine Packung zu 10 Stück abgeben.

Eine Stückelung ist nach den Vorgaben von § 129 Abs. 2a SGB V bei einer Nicht­ver­füg­bar­keit erlaubt – dann dürfen Sie die ver­ordnete Menge mit mehreren kleinen Packungen stückeln.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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