Retax, obwohl Original und Import verschiedene Namen tragen – ist das erlaubt?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben eine volle Retaxation zu einem Rezept über „Clarium 50 60 Stück“ bekommen. Es wurde folgender Grund genannt: Es erfolgte keine Abgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels. Clarium wurde aber mit Aut-idem-Kreuz verordnet. Waren wir trotzdem verpflichtet, einen rabattierten Reimport unter anderem Namen (Trivastal) abzugeben?
Antwort:
Ja, da Original und bezugnehmende Importe als gleich gelten, müssen sie auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz untereinander in den jeweiligen Rabattartikel ausgetauscht werden. Importe und Original gelten als gleich, wenn die Importe bezugnehmend auf das Original zugelassen wurden – auch dann, wenn sich ihre Namen unterscheiden.
Im Ersatzkassenvertrag ist dies in § 4 (12) wie folgt formuliert:
Hat der Vertragsarzt ein Fertigarzneimittel unter seinem Produktnamen und/oder seiner Pharmazentralnummer unter Verwendung des Aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem und Bezugsarzneimittel mangels arzneimittelrechtlicher Substitution unbeachtlich. Dies gilt nicht, wenn der Arzt vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Asutausch erfolgen darf.
Ähnliches ist jedoch auch in den regionalen Lieferverträgen zu finden. Daher ist die Retaxierung leider berechtigt.
- DAP Arbeitshilfe „Original vs. Import”
- DAP Lexikon
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