Reichen Kreuz und Vermerk, um das Original abzugeben?

Uns liegt ein Rezept mit Aut-idem-Kreuzen zulasten einer Ersatzkasse vor, auf dem Cellcept 500 150 Tbl 09929631, Cellcept 250 300 HKP 07523913 und Mestinon retard 180 mg 100 Ret 03043493 verordnet sind.

Es steht pauschal unter den drei Verordnungszeilen: „Keine Generika, keine Reimporte“. Ist diese Angabe bindend, dürfen wir also wirklich jeweils nur das Originalpräparat abgeben? Muss sonst noch eine Begründung auf dem Rezept vermerkt werden?

Gilt es dann für alle drei Zeilen oder nur für Mestinon in der dritten Zeile?

Antwort

Ist nicht eindeutig ersichtlich, für welche Verordnungszeile der ärztliche Hinweis gelten soll, muss Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden. Das Ergebnis der Rücksprache sollte auf der Verordnung dokumentiert und abgezeichnet werden.

Im Arzneiliefervertrag der Ersatzkassen ist in § 4 Abs. 12 Folgendes geregelt:

4 Abs. 12

„Hat der Vertragsarzt ein Fertigarzneimittel unter seinem Produktnamen und/oder seiner Pharmazentralnummer unter Verwendung des Aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importierten und Bezugsarzneimittel mangels arzneimittelrechtlicher Substitution unbeachtlich. Dies gilt nicht, wenn der Arzt vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch erfolgen darf.“

Das würde bedeuten, dass der Arzt ein Aut-idem–Kreuz setzen und zusätzlich einen Hinweis auf den nicht gewünschten Austausch in Reimporte aus medizinisch-therapeutischen Gründen auf dem Rezept vermerken müsste. Da ohnehin eine Rücksprache erforderlich ist, ist es empfehlenswert, auf den korrekten Wortlaut hinzuweisen, auch wenn nach unserer Einschätzung der ärztliche Wunsch eines Originals aus dem zusätzlich zum Aut-idem-Kreuz gesetzten Hinweis „Keine Generika, keine Reimporte“ hervorgeht.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung