Original mit Kreuz verordnet, Import rabattiert – was ist abzugeben?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Ein Patient hat uns ein Rezept über das Advagraf-Original in verschiedenen Wirkstärken vorgelegt. Es ist jeweils das Aut-idem-Kreuz gesetzt, allerdings sind anstelle des Originals jeweils nur Importe rabattiert. Der Patient besteht darauf, das Original zu bekommen. Welche Möglichkeit haben wir?
Antwort
Da Originale und bezugnehmende Importe als gleich gelten, müssen diese aufgrund eines Rabattvertrags auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz ausgetauscht werden.
Im Liefervertrag der Ersatzkassen ist jedoch geregelt, dass der Arzt auch diesen Austausch unterbinden kann, indem er auf medizinisch-therapeutische Gründe hinweist:
4 Abs. 12 vdek-AVV
„Hat der Vertragsarzt ein Fertigarzneimittel unter seinem Produktnamen und / oder seiner Pharmazentralnummer unter Verwendung des aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem und Bezugsarzneimittel mangels arzneimittelrechtlicher Substitution unbeachtlich. Dies gilt nicht, wenn der Arzt vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch erfolgen darf.“
Bitte prüfen Sie anhand Ihres Regionalliefervertrages, ob dort ebenso eine Ausnahme geregelt ist. Falls nicht, müssen die rabattierten Importe abgegeben werden.
Falls sich im Beratungsgespräch in der Apotheke Bedenken ergeben, dass die Therapie bei Abgabe eines Imports ernsthaft in Gefahr ist, können Sie die Abgabe der Importe natürlich auch durch Pharmazeutische Bedenken verhindern. Das müssen Sie dann aber mit Sonder-PZN und Begründung auf dem Rezept dokumentieren.
Des Weiteren gibt es noch die Möglichkeit des Wunscharzneimittels: Der Patient zahlt sein gewünschtes Arzneimittel privat und reicht dann eine Rezeptkopie zur Erstattung bei seiner Krankenkasse ein. In diesem Fall sollten Sie ihm allerdings erklären, dass er dann voraussichtlich nicht den gesamten Anteil von der Krankenkasse erstattet bekommt.
Ablaufschema
Das Originalkassenrezept wird mit der Sonder-PZN 02567024 und Faktor „7“ bedruckt. Als Taxbetrag wird „0“ eingetragen.
Der Versicherte zahlt in der Apotheke den vollen Preis des Arzneimittels (AVP).
Anschließend erhält der Versicherte eine Kopie des bedruckten Originalrezeptes und die Quittung über den Arzneimittelkauf. Beides wird für die Kostenerstattung mit der Krankenkasse benötigt.
Das Originalrezept wird über das Apothekenrechenzentrum abgerechnet. Die Apotheke erhält für den Bearbeitungsaufwand 0,50 € zzgl. Mehrwertsteuer je Rezept.
- DAP Arbeitshilfe „Sonderkennzeichen richtig anwenden“ (PDF)
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im DAP Forum!
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