Nikotin auf Rezept
Heute erhielten wir ein Rezept über Nikotin-Pflaster. Als wir den Artikel in der kleinsten Packungsgröße ins Kassenprogramm eingaben, tauchte die Meldung „Lifestyle-Medikament“ auf und danach das Fenster zur Altersprüfung (ob die Person jünger als 12 Jahre ist).
Wie geht man in so einer Situation vor?
Antwort
Nikotin-Ersatzpräparate sind mittlerweile erstattungsfähig, wenn einige Kriterien zutreffen:
- Schwere Tabakabhängigkeit: Diese muss ärztlich diagnostiziert sein (z. B. durch einen Fagerström-Test mit > 6 Punkten).
- Besondere Indikationen: Auch bei bestimmten Vorerkrankungen (Asthma, COPD, Herz-Kreislauf-Leiden) oder in der Schwangerschaft ist eine Verordnung möglich.
- Teilnahme an einem Programm: Die Verordnung ist an die verpflichtende Teilnahme an einem strukturierten, evidenzbasierten Programm zur Tabakentwöhnung gebunden.
Wenn die betroffene Person also die genannten Kriterien erfüllt, ist eine Erstattung grundsätzlich zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung möglich – der Weg über die Privatzahlung und Rückabwicklung mit der Krankenkasse ist dabei unnötig. Sie können aus unserer Sicht nicht prüfen, ob diese Kriterien erfüllt sind – daher können Sie bei Verordnung auf Kassenrezept davon ausgehen, dass die Verordnung im Rahmen dieser Vorgaben erfolgt.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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