Nikotin auf Rezept

Heute erhielten wir ein Rezept über Nikotin-Pflaster. Als wir den Artikel in der kleinsten Packungs­größe ins Kassen­programm eingaben, tauchte die Meldung „Life­style-Medi­ka­ment“ auf und danach das Fenster zur Alters­prüfung (ob die Person jünger als 12 Jahre ist).

Wie geht man in so einer Situation vor?

Antwort

Nikotin-Ersatz­präparate sind mittler­weile erstat­tungs­fähig, wenn einige Kriterien zutreffen:

  • Schwere Tabak­ab­hängig­keit: Diese muss ärzt­lich diagnostiziert sein (z. B. durch einen Fagerström-Test mit > 6 Punkten).
  • Besondere Indikationen: Auch bei bestimmten Vor­er­krankungen (Asthma, COPD, Herz-Kreis­lauf-Leiden) oder in der Schwanger­schaft ist eine Ver­ordnung möglich.
  • Teilnahme an einem Programm: Die Verordnung ist an die ver­pflich­tende Teil­nahme an einem struk­turierten, evidenz­basierten Programm zur Tabak­ent­wöhnung gebunden.

Wenn die betroffene Person also die genannten Kriterien erfüllt, ist eine Erstat­tung grund­sätzlich zulasten der gesetz­lichen Kranken­versicherung möglich – der Weg über die Privat­zahlung und Rück­ab­wicklung mit der Kranken­kasse ist dabei unnötig. Sie können aus unserer Sicht nicht prüfen, ob diese Kriterien er­füllt sind – daher können Sie bei Ver­ordnung auf Kassen­rezept davon aus­gehen, dass die Ver­ordnung im Rahmen dieser Vor­gaben erfolgt.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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