Ist bei einer Preisankerüberschreitung eine neue Verordnung nötig?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben eine Verordnung mit Aut-idem-Kreuz erhalten:
„Leflunomid Medac 20 mg Bb Pharma FTA 100 St. N3, PZN 11300107“
Krankenkasse: AOK Rheinland/Hamburg, IK 104212505
Der Import ist nicht lieferbar. Als einzige Abgabeoption bleibt uns damit das Original, das aber fast 100 Euro teurer ist. Dürfen wir das Rezept nach ärztlicher Rücksprache mit dem Original beliefern oder ist bei der Preisdifferenz ein neues Rezept nötig?
Antwort:
Das verordnete Arzneimittel setzt automatisch einen Preisanker (Preisgrenze), in diesem Fall hat der Arzt den Preisanker beim günstigsten Arzneimittel dieser Gruppe gesetzt. Kommt bis zu dieser Preisgrenze kein Arzneimittel zur Abgabe in Frage, darf die Preisgrenze mit Dokumentation überschritten werden – dies gilt allgemein nach der Einigung zwischen dem DAV und dem GKV-Spitzenverband im letzten Jahr hinsichtlich einer Preisankerüberschreitung im Akutfall oder bei Nichtverfügbarkeit. Bitte prüfen Sie zusätzlich in Ihrem Regionalliefervertrag, ob dazu eine Rücksprache mit dem Arzt notwendig ist. In jedem Fall muss die Nichtverfügbarkeit mit Sonder-PZN und die Preisankerüberschreitung mit Vermerk auf der Verordnung dokumentiert werden, eine neue Verordnung ist normalerweise nicht nötig.
- DAP Arbeitshilfe „Preisanker“
- DAP Lexikon
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