Darf auf Entlassrezept eine N2-Packung abgegeben werden?

Uns liegt ein Entlassrezept zulasten der Barmer über „Brilique 90 mg 56 Stück N2“ vor. Es gibt eine kleinere Packung, die aber eine Klinikpackung ist. Was ist nun zu tun?

Antwort:

Brilique wird gemäß PackungsV wie folgt eingeteilt:

Und zur Auswahl der Packungsgröße eines Arzneimittels auf einem Entlassrezept gilt:

  • Grundsätzlich Abgabe N1 oder kleiner (d. h. auch ohne N-Bezeichnung), aber nicht größer als verordnet
  • Wenn N1 nicht definiert ist, dann Abgabe N2 oder kleiner, wenn N1 und N2 nicht definiert sind, dann Abgabe N3 oder kleiner
  • Wenn N1 definiert, aber nicht im Handel, dann keine Abgabe
  • Wenn N1 definiert und im Handel, aber N2 verordnet, dann Abgabe N1 oder kleiner

Nach den ergänzenden Bestimmungen zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V, das Entlassmanagement betreffend, wurde auch der vdek-AVV diesbezüglich abgeändert. Für Ersatzkassen gilt daher:

Ist keine Packung mit der kleinsten definierten Packungsgröße im Handel, so stellt die Abgabe der nächstgrößeren Packung keinen Retaxationsgrund dar. Der Abgebende muss diesen Abgabegrund aber auf der Verordnung vermerken und das vertraglich vereinbarte Sonderkennzeichen (06460731) ist auf der Verordnung aufzutragen. Für den Auftrag der Sonder-PZN ist zu beachten, dass die Sonder-PZN jeweils vor der PZN des betroffenen Arzneimittels erfolgt und dem Format „Sonder-PZN – Faktor „1“ – Taxe „0““ folgt. Leider ist nicht geregelt, wie z. B. mit einer Nichtverfügbarkeit umzugehen ist. Wir gehen aber davon aus, dass dies analog einer Packung, die nicht im Handel ist, behandelt wird. Eine Rechtssicherheit gibt es dazu jedoch leider nicht.

Brilique 14 Stück ohne N-Kennzeichen ist zwar kleiner N1, es handelt sich aber um eine Klinikpackung, die nicht zulasten der GKV abgegeben werden darf und eine N1-Packung ist nicht im Handel. Bei einem Rezept zulasten einer Ersatzkasse könnten Sie dann, wie oben beschrieben, unter Angabe der Sonder-PZN und eines Vermerks die N2-Packung à 56 St. abgeben. Verträge der Primärkassen sind auf ähnliche Regelungen gesondert zu prüfen.

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