Muss eine Mischverordnung in der Substitutionstherapie patientenbezogen dokumentiert werden?

Uns liegt eine Verordnung über „Subutex 8 mg 7 Stück“ vor.

Der Patient soll eine Tablette unter Sichtbezug in der Praxis einnehmen. Die anderen sechs Tabletten soll er von uns als „Take-home”-Verordnung bekommen.

Ist eine patientenbezogene Dokumentation nötig?

Antwort

Um Ihre Frage zu beantworten, sind folgende Textpassagen hilfreich:

13 BtMVV „Nachweisführung“

„(1) Der Nachweis von Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel in den in § 1 Abs. 3 genannten Einrichtungen ist unverzüglich nach Bestandsänderung nach amtlichem Formblatt zu führen. Es können Karteikarten oder Betäubungsmittelbücher mit fortlaufend nummerierten Seiten verwendet werden. Die Aufzeichnung kann auch mittels elektronischer Datenverarbeitung erfolgen, sofern jederzeit der Ausdruck der gespeicherten Angaben in der Reihenfolge des amtlichen Formblattes gewährleistet ist. Im Falle des Überlassens eines Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch nach § 5 Absatz 7 Satz 1 oder eines Betäubungsmittels nach § 5c Absatz 2 ist der Verbleib patientenbezogen nachzuweisen.“

Dies bezieht sich auf solche Substitutionsdosen, die dem Patienten im Rahmen des Sichtbezugs verabreicht werden. Mischverordnungen aus Take-Home und Sichtbezug (also ST-Verordnungen wie die, die Ihnen hier wohl vorliegt), werden in § 5 (9) behandelt, sind also in der Dokumentationsvorgabe zunächst nicht explizit erfasst.

In der Leitlinie der ABDA zu diesem Thema findet sich aber Folgendes:

„Werden im Rahmen einer Take-Home-Verordnung Teilmengen abgegeben, ist die Abgabe der Teilmengen dokumentationspflichtig.
In diesem Fall empfiehlt sich ebenfalls die patientenbezogene Dokumentation.“

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