Müssen wir bei einer Preisankerüberschreitung in jedem Fall eine Sonder-PZN angeben?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben das Problem, dass ein Arzt ein Generikum verordnet hat, das das preisgünstigste Präparat in der entsprechenden Austauschgruppe ist. Wir haben schon mit dem Arzt telefoniert und einen neuen Preisanker festgelegt, wir geben nun das drittgünstigste Präparat ab – das haben wir vorrätig.
Was müssen wir jetzt auf dem Rezept dokumentieren? Brauchen wir eine Sonder-PZN?
Antwort
Sofern keine Rabattverträge vorrangig zu beachten sind, muss der Preisanker beachtet werden, das heißt, das von der Apotheke abgegebene Präparat darf nicht teurer sein als das vom Arzt verordnete. Ihr Fall beschreibt ein Dilemma, das derzeit häufiger Probleme verursacht. Denn wenn der Arzt den Preisanker beim günstigsten Präparat festlegt, schränkt er dadurch die Abgabemöglichkeiten der Apotheke stark ein. Sie haben schon richtig gehandelt und mit dem Arzt einen neuen Preisanker festgelegt. Die Rücksprache und das Ergebnis bzw. den neuen Preisanker müssen Sie auf dem Rezept dokumentieren und dies mit Datum und Handzeichen abzeichnen.
Eine eigene Sonder-PZN für eine Preisankerüberschreitung sieht der Rahmenvertrag nicht vor. Und da Sie ja mit dem drittpreisgünstigsten Arzneimittel noch innerhalb der von § 12 des Rahmenvertrags vorgegebenen Preisspanne liegen, wird hier keine Sonder-PZN fällig. Erst wenn Sie ein Präparat abgeben, das die Preisgrenze der vier preisgünstigsten Arzneimittel überschreitet, wird eine Sonder-PZN mit entsprechendem Faktor fällig.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
 Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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