Movicol-Verordnung: Stückeln oder nicht?

Auf einem rosa Papier­rezept liegt uns folgende Verordnung vor:
2 x 50 St. Movicol Beutel (PZN 07722044).
Nun diskutieren wir, ob man in diesem Fall aus wirt­schaft­lichen Gründen die 100er-Packung Movicol Beutel (PZN 07548882) abgeben muss.

Kann es sein, dass das vor einigen Jahren noch so war, man aber mittler­weile die Menge so ab­geben muss, wie sie ärzt­lich ver­ordnet wurde (also in diesem Fall 2 x 50 St.)?
Wie müssen wir vorgehen?

Antwort

Bei Movicol-/Macrogol-Ver­ordnungen muss man wirk­lich besonders auf­passen:

Movicol existiert sowohl als Medizin­produkt als auch als Arznei­mittel. Je nachdem, was ver­ordnet ist, gelten unter­schied­liche Abgabe­bedingungen.

  • Handelt es sich um ein Arznei­mittel, darf nicht wirt­schaft­lich zusammen­ge­fasst werden. Es muss exakt so beliefert werden, wie es ver­ordnet wurde (§ 8 Abs. 1 Rahmen­vertrag). Bei Arzneimitteln sind dann auch die übrigen Rahmen­vertrags­regelungen zu beachten (Rabatt­verträge usw.).
  • Handelt es sich um ein Medizin­produkt, gilt dies nicht. Statt­dessen müssen Sie nach dem Wirt­schaft­lich­keits­gebot, wenn möglich, Packungen wirtschaft­lich zusammen­­fassen.

Achtung

Ein Austausch zwischen Arznei­mitteln und Medizin­produkten ist nicht zulässig.

In Ihrem Fall handelt es sich um ein Medizin­produkt – daher müssen Sie die 100er-Packung abgeben.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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