Movicol-Verordnung: Stückeln oder nicht?
Auf einem rosa Papierrezept liegt uns folgende Verordnung vor:
2 x 50 St. Movicol Beutel (PZN 07722044).
Nun diskutieren wir, ob man in diesem Fall aus wirtschaftlichen Gründen die 100er-Packung Movicol Beutel (PZN 07548882) abgeben muss.
Kann es sein, dass das vor einigen Jahren noch so war, man aber mittlerweile die Menge so abgeben muss, wie sie ärztlich verordnet wurde (also in diesem Fall 2 x 50 St.)?
Wie müssen wir vorgehen?
Antwort
Bei Movicol-/Macrogol-Verordnungen muss man wirklich besonders aufpassen:
Movicol existiert sowohl als Medizinprodukt als auch als Arzneimittel. Je nachdem, was verordnet ist, gelten unterschiedliche Abgabebedingungen.
- Handelt es sich um ein Arzneimittel, darf nicht wirtschaftlich zusammengefasst werden. Es muss exakt so beliefert werden, wie es verordnet wurde (§ 8 Abs. 1 Rahmenvertrag). Bei Arzneimitteln sind dann auch die übrigen Rahmenvertragsregelungen zu beachten (Rabattverträge usw.).
- Handelt es sich um ein Medizinprodukt, gilt dies nicht. Stattdessen müssen Sie nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn möglich, Packungen wirtschaftlich zusammenfassen.
Achtung
Ein Austausch zwischen Arzneimitteln und Medizinprodukten ist nicht zulässig.
In Ihrem Fall handelt es sich um ein Medizinprodukt – daher müssen Sie die 100er-Packung abgeben.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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