Menge oberhalb N3 verordnet – dürfen wir alle Packungen abgeben?

Wir bitten um Klärung des folgenden Sachverhalts:

Auf einem uns vorliegenden Kassenrezept (Kostenträger: pronova BKK 106492393) wurden seitens der Ärztin „5 OP IMIGRAN INJECT+ GLAXOPEN ILO 2 St N1 von kohlpharma GmbH (PZN: 00617031) !“ verordnet. Die verordnete Menge liegt oberhalb von N3 und jetzt sind wir unsicher, ob wir alle fünf Packungen abgeben dürfen oder nur eine. Es gibt allerdings nur diese eine Packungsgröße.

Antwort:

In diesem Fall hat die Ärztin eine eindeutig bestimmte Verordnung über fünf N1-Packungen Imigran Inject zu je 2 St. verordnet. Eindeutig bestimmt ist eine Verordnung, wenn das Normkennzeichen und/oder die PZN genannt werden.

§ 6 des Rahmenvertrags, der sich nur auf reine, auslegungsbedürftige Stückzahlverordnungen bezieht, findet hier keine Anwendung. Aus zwei Urteilen (BSG Urteil Az. B 3 KR 7/05 R und LSG Thüringen L 6 KR 690-12) geht eindeutig hervor, dass von dem Begriff „nach Stückzahl verordnete Menge“ in § 6 Abs. 3 Rahmenvertrag ausschließlich auslegungsbedürftige Mengenverordnungen erfasst werden, wobei dem Apotheker selbst die Auswahl der Packungsgrößen obliegt. Ein Beispiel für eine solche auslegungsbedürftige Stückzahlverordnung sähe so aus: „Arzneimittel XY 200 mg 300 Stück“.

Die Ärztin hat im vorliegenden Fall unzweifelhaft im Handel befindliche Packungsgrößen unter Angabe der korrekten Normgröße sowie der zusätzlichen Bestätigung durch den Sondervermerk (Ausrufezeichen) verordnet und damit die therapeutische Erforderlichkeit der Abgabe von 5 x N1 mehr als deutlich gemacht.

Sie können daher unter Beachtung eventueller Rabattverträge 5 x N1 zu 2 St. abgeben – auch wenn damit der größte Normbereich (Nmax) überschritten wird.

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